Rz. 2

§ 265a (bis zum 31.8.2009 = § 265a Abs. 1) regelt, in welchem Umfang zusätzliche Entgeltpunkte aus einem Leistungszuschlag (§ 85 Abs. 1) als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind, wenn ein Versicherter sowohl im Beitrittsgebiet als auch in den alten Bundesländern ständige Arbeiten unter Tage nachweist.

Der mit Wirkung zum 31.8.2009 durch Art. 4 des VAStrRefG v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) gestrichene Abs. 2 (vgl. Rz. 1) regelte als Übergangsregelung zu § 86 den Umfang von Entgeltpunkten (Ost) aus einem Versorgungsausgleich, wenn diesem Entgeltpunkte für Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde lagen, die sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern erworben wurden. Abs. 2 wurde – wie auch der bisherige § 86 – wegen der durch das Versorgungsausgleichsgesetz v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) eingeführten internen Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs entbehrlich.

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