0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 51 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 24 Abs. 1) in das Gesetz eingefügt worden.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 270b gilt für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte, bei denen aus Gründen des Vertrauensschutzes noch die Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten – Berufsschutz – zu prüfen ist (§ 240, vgl. auch BT-Drs. 14/4230 S. 29).
Rz. 3
Diese Renten werden – entsprechend dem bis 31.12.2000 geltenden Recht (§ 112 Satz 2 a. F.) – nur dann in das Ausland gezahlt, wenn bereits im Inland ein Leistungsanspruch bestanden hat (sog. Rentnerprivileg).
Rz. 4
Für den Rentenanspruch kommt es insoweit allein auf die medizinisch begründete Leistungseinschränkung und nicht auch noch auf das Vorhandensein geeigneter Teilzeitarbeitsplätze an (§ 112 Satz 1). § 270b gilt daher nicht, wenn Rente nur wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes zu zahlen wäre (zur sog. Arbeitsmarktrente vgl. § 43).
Zu Renten wegen Berufsunfähigkeit aus der Zeit vor 2001 vgl. § 317 Abs. 4.
1.2 Vorgängervorschriften
Rz. 5
Vorgängervorschriften finden sich in § 100 Abs. 1 Satz 2 AVG, § 1321 Abs. 1 Satz 2 RVO und § 108c Abs. 1 Satz 2 RKG, die einen Anspruch auf Mitnahme von Renten wegen Berufsunfähigkeit ins Ausland daran knüpften, dass auf sie bereits beim Wegzug aus dem Bundesgebiet ein Anspruch bestanden hat. Die Regelungen wurden durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ab 1.1.1992 in § 112 Satz 2 übernommen. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist dann die Übergangsvorschrift des § 270b ab 1.1.2001 auch für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 geschaffen worden. Die in § 112 Satz 2 enthaltene Regelung über die Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem alten bis zum 31.12.2000 geltenden Recht ist in § 317 Abs. 4 übernommen worden.
1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 6
Korrespondierende Regelungen enthalten daher §§ 112 Satz 2 und 317 Abs. 4. Bezugsvorschrift ist § 240 – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 7
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 270b erfassen. Die GRA der DRV zu § 270b hat den Stand 6.2.2015 (i. d. F. des EM-ReformG v. 20.12.2000, in Kraft getreten am 1.1.2001) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Sinn und Zweck der Regelung
Rz. 8
Sinn der Regelung ist es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Ausland erstmalig geltend gemachte Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 letztlich nicht geprüft werden können, weil eine Verweisbarkeit auf andere berufliche Tätigkeiten nicht geprüft werden kann (zutreffend GRA der DRV zu § 270b SGB VI, Stand: 6.2.2015, Abschn. 1; vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982, BT-Drs. 9/458 S. 10 f, 29 und S. 40 zu Art. 2 Nr. 31 – § 1321 RVO – und S. 41 zu Art. 3 Nr. 8 – §§ 94 bis 102 AVG; vgl. auch BSG, Urteil v. 2.8.1989, 1 RA 101/88, Rz. 17). Gleichzeitig wird dem Rentner, der bereits eine solche Rente im Inland bezieht oder beanspruchen kann damit das Sonderrecht eingeräumt, eine solche Rente zu exportieren. Die Vorschrift begründet daher ein Mitnahmerecht (sog. Rentner-Privileg; vgl. zum Begriff auch BSG, Urteil v. 2.8.1989, 1 RA 101/88). Daher existiert für Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 eine solche Regelung nicht, weil es im Anwendungsbereich des § 43 i. d. R. nicht auf die Verweisbarkeit ankommt. Ein Berufsschutz ist nicht prüfungsrelevant (GRA der DRV zu § 270b SGB VI, Stand: 6.2.2015, Abschn. 2). Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) kommt es auf die Verweisbarkeit nicht an. Die Rente nach dieser Regelung wird auch gezahlt, wenn der Anspruch erstmals im Ausland entsteht (GRA der DRV zu § 270b SGB VI, Stand: 6.2.2015, Abschn. 1). Etwas anderes gilt im Übrigen auch nicht dort, wo die Summierungsrechtsprechung des BSG (vgl. stellvertretend BSG, Urteil v. 11.5.1999, B 13 RJ 71/97 R; BSG, Urteil v. 14.7.1999, B 13 RJ 65/97 R) die DRV zur Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeit zwingt. Der sachliche Anwendungsbereich ist ausdrücklich auf Renten nach § 240 beschränkt.
2.2 Voraussetzungen
Rz. 9
Der Mitnahmeanspruch setzt voraus:
- es muss sich um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 handeln (sachlicher Anwendungsbereich),
- auf diese Rente muss der Versicherte einen Anspruch haben,
- der Versicherte muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben, und zwar
- zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls.
2.2.1 Anspruch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Rz....