Rz. 3

Von der Verordnungsermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.

 

Rz. 4

Die Vorschrift betrifft die Fälle der fiktiven Nachversicherung nach den Kriegsfolgegesetzen. Dies sind § 72 G 131, § 99 AKG, §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz und Art. 6 §§ 18, 19, 22, 23 FANG.

 

Rz. 5

Diese Vorschriften sind nach § 2 Abs. 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes fiktiv weiter anzuwenden (Art. 3 BeamtVGÄndG 1992 v. 20.9.1994, BGBl. I S. 2442). Danach gelten für die Fälle der fiktiven Nachversicherung gemäß § 72 G 131 weiter § 72 Abs. 11 G 131 und Art. 14 der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 72, 72b G 131. Diese Vorschriften gelten entsprechend für die übrigen Fälle der fiktiven Nachversicherung nach den vorgenannten Kriegsfolgegesetzen.

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