0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 103 RÜG (BGBl. I S. 1606) zum 1.8.1991 in Kraft.

Abs. 1 Satz 1 wurde durch Art. 5 Nr. 21 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014, 2797) mit Wirkung zum 1.4.1995 geändert. Abs. 2 wurde durch Art. 1 Nr. 56 SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 mit Wirkung zum 1.1.1996 (BGBl. I S. 1824) angefügt.

Abs. 1 wurde aufgehoben und die verbleibende Vorschrift redaktionell geändert durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AvmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2002 an.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

An die Stelle des bis zum 31.12.2001 geltenden § 281b Abs. 1, der durch das AVmG mit Wirkung zum 31.12.2001 aufgehoben worden ist, sind die § 281a Abs. 3 Satz 3 und 4 getreten. Die Vorschrift besteht seitdem nur noch aus dem bisherigen Abs. 2.

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 277 (vgl. Komm. dort).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Von der Verordnungsermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.

 

Rz. 4

Die Vorschrift betrifft die Fälle der fiktiven Nachversicherung nach den Kriegsfolgegesetzen. Dies sind § 72 G 131, § 99 AKG, §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz und Art. 6 §§ 18, 19, 22, 23 FANG.

 

Rz. 5

Diese Vorschriften sind nach § 2 Abs. 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes fiktiv weiter anzuwenden (Art. 3 BeamtVGÄndG 1992 v. 20.9.1994, BGBl. I S. 2442). Danach gelten für die Fälle der fiktiven Nachversicherung gemäß § 72 G 131 weiter § 72 Abs. 11 G 131 und Art. 14 der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 72, 72b G 131. Diese Vorschriften gelten entsprechend für die übrigen Fälle der fiktiven Nachversicherung nach den vorgenannten Kriegsfolgegesetzen.

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