Rz. 24

Nach Abs. 6 i. V. m. § 203 Abs. 2 gilt der Beitrag für Zeiten vor dem 1.1.1973 als gezahlt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, ohne dass der Beitragsabzug in der Versicherungskarte vermerkt wäre. In diesem Fall sind Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten zu berücksichtigen.

Auch hier ist zur Glaubhaftmachung eine Versicherung des Versicherten an Eides statt nicht zulässig, vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X.

Voraussetzung der Anwendbarkeit des Abs. 6 ist jedoch, dass die Beiträge im Lohnabzugsverfahren einbehalten wurden bzw. einzubehalten waren (vgl. BSGE 34 S. 274).

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