0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. 19.12.1997 (BGBl. I S. 3121) mit Wirkung zum 1.4.1998 in das SGB VI eingefügt und durch Art. 4 Nr. 12 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) mit Wirkung zum 1.1.1999 neu gefasst. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde sie durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) an die neue Organisationsstruktur der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift betrifft die Erstattung von Leistungen nach dem Fremdrentenrecht, also nicht beitragsgedeckter – versicherungsfremder – Leistungen durch den Bund an die allgemeinen Rentenversicherungsträger. Entgegen seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung ist § 291b im Gegensatz zu § 291c keine echte Erstattungsregelung. Der Regelungsgehalt des § 291b erschöpft sich vielmehr darin, die Erstattungspflicht des Bundes für die darin genannten Leistungen festzustellen, wobei der Erstattungsbetrag von dem zusätzlichen Bundeszuschuss nach § 213 Abs. 1 umfasst ist (so auch Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 291b Rz. 3).
2 Rechtspraxis
2.1 Leistungen nach dem Fremdrentenrecht
Rz. 3
Als Leistungen nach dem Fremdrentenrecht kommen solche nach dem Fremdrentengesetz (FRG) oder nach den früheren Vorschriften des Fremd- und Auslandsrentengesetzes (FAG) in Betracht.
2.2 Erstattung
Rz. 4
§ 291b ist von seiner Rechtsfolge her nicht auf die Erstattung der konkret erbrachten Leistungen nach dem Fremdrentenrecht gerichtet. Trotz ihres Wortlauts ("erstattet") und ihrer systematischen Stellung (im Fünften Titel "Erstattungen") handelt es sich bei § 291b nicht um eine "echte" Erstattungsregel, die eine Abrechnung der konkret gezahlten Aufwendungen zur Folge hat (ebenso Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 291b Rz. 2; Finke, in: Hauck/Haines, § 287 Rz. 6 mit ausführlicher Argumentation). Dies ergibt sich aus § 213 Abs. 3, der ausdrücklich festlegt, dass der Bund zur "pauschalen" Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen jährlich einen zusätzlichen Bundeszuschuss an die allgemeine Rentenversicherung zahlt (§ 213 Abs. 3 Satz 1), auf den die Erstattungen nach § 291b angerechnet werden (§ 213 Abs. 3 Satz 4). Eine konkrete Erstattung der Leistungen nach dem Fremdrentenrecht wäre vor diesem Hintergrund widersinnig, zumal die Höhe des Bundeszuschusses sich nicht nach dem konkreten Umfang der Leistungen nach dem Fremdrentenrecht bestimmt (vgl. § 213 Abs. 3 Satz 2 und 3). Für die hier vertretene Auslegung spricht ferner der Umstand, dass § 292 – anders als z.B. für die Erstattung einigungsbedingter, also ebenfalls nicht beitragsgedeckter Leistungen nach § 291c (vgl. § 192 Abs. 4) – keine Verordnungsermächtigung zur Regelung der näheren Einzelheiten über die Erstattung nach § 291b enthält (so auch Finke, a. a.O.). Die Vorschrift stellt daher lediglich – deklaratorisch – fest, dass der Bund zur Erstattung der Leistungen nach dem Fremdrentenrecht verpflichtet ist. Dabei ist der Erstattungsbetrag von dem zusätzlichen Bundeszuschuss nach § 213 Abs. 1 umfasst.