Rz. 12

Vor dem 1.1.1921 geborene Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus Verfolgungsgründen (Zugehörigkeit der Mutter oder des Ehegatten zum Personenkreis des § 1 BEG) außerhalb der Gebiete verlegt haben, die eine Leistung für Kindererziehung begründen könnten, erhalten für die im Ausland bis zum 31.12.1949 lebend geborenen Kinder ebenfalls entsprechende Leistungen. Alle ab 1.1.1950 geborenen Kinder finden keine Berücksichtigung. Die Mütter erhalten keine Kindererziehungsleistungen.

Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist durch eine Entscheidung des Entschädigungsamtes nachzuweisen. Sollte im Einzelfall eine Entschädigung nach dem BEG nicht geltend gemacht worden sein, hat der Rentenversicherungsträger die Zugehörigkeit in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

Sofern nur der Ehegatte zum Personenkreis des § 1 BEG gehört, kann die Mutter nur dann Leistungen für Kindererziehung erhalten, wenn die Ehe bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der o. a. Gebiete bestanden und das Ehepaar den gemeinsamen Aufenthalt verlegt hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge