Rz. 6

Die Regelung in Abs. 4 gewährleistet Altersrentenbeziehern einen Bestandsschutz. Die Vorschrift stellt sicher, dass Altersrenten an schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, weiterhin unbeschadet der Rechtsänderung in § 37 Abs. 1 Nr. 1 auf Dauer geleistet werden (BT-Drs. 13/8011 S. 190). Insoweit ist diese Regelung mit der des § 300 Abs. 4 vergleichbar.

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