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Die Vorschrift lässt die Neubestimmung von Entgeltpunkten nach kurzer Unterbrechung derselben Rente – und damit die Anwendung des jeweiligen neuen Rechts – nur ausnahmsweise zu. Bei einer Unterbrechung von weniger als 24 Kalendermonaten ist sie daran gebunden, dass für die Zwischenzeit weitere Beitragszeiten vorliegen, für die Entgeltpunkte zu ermitteln sind.

Die Regelung bezieht sich insbesondere auf Altersruhegelder, die nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des AVG festgestellt, nach dem 31.12.1991 als Altersteilrente geleistet und danach mit einem neuen Rentenbeginn als Altersvollrente gezahlt wurden.

Zum Besitzschutz bei Neufeststellungen vgl. § 88.

Der bloße Verzicht auf Rente innerhalb der 24 Kalendermonate führt im Übrigen nicht zu einer Rentenneufeststellung, weil ein solcher Verzicht nicht das Erlöschen des Anspruchs an sich bedeutet, sondern nur dessen Konkretisierung durch monatliche Rentenzahlung (§ 46 SGB I, vgl. auch BT-Drs. 11/5530, S. 58 zu § 297 SGB VI-E = § 306). Nach Widerruf des Verzichts wäre die Rente erneut (für die Zukunft) zu zahlen, ohne dass sich am ursprünglichen Rentenbeginn etwas änderte. Weitere Beitragszeiten lägen somit nach Rentenbeginn und könnten wegen § 75 nicht berücksichtigt werden.

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