Rz. 12
Die Höhe des jeweiligen Grenzbetrages, der der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüberzustellen ist, ergibt sich aus Abs. 5 und 6. Dabei wird zum einen zwischen Renten aus eigener Versicherung, Witwen- und Witwerrenten (Abs. 5) sowie Waisenrenten (Abs. 6; vgl. dazu Rz. 22 ff.), zum anderen zwischen Renten aus der (früheren) Arbeiter- bzw. Angestelltenversicherung, bei denen die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist, sowie Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung unterschieden. Ausgehend von dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem sich die Berechnung der Unfallrente richtet, wird dabei je nach Art der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein bestimmter Vomhundertsatz zugrunde gelegt.
Rz. 13
Nach Abs. 5 beträgt der Grenzbetrag bei Renten aus eigener Versicherung grundsätzlich, d. h. sofern der Mindestgrenzbetrag (vgl. dazu Rz. 15) nicht unterschritten wird, 80 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes (§§ 570 ff. RVO), wenn die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist. Er beträgt 95 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes, wenn die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist (Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a).
Bei Witwen- und Witwerrenten beträgt der Anteil für die Ermittlung des Grenzbetrages 48 % bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung und 57 % bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b); diese Anteile stellen jeweils sechs Zehntel der nach § 311 Abs. 5 für Versichertenrenten maßgebenden Vomhundertsätze dar.
Die für die Ermittlung des Grenzbetrags bei erfüllter Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung anzusetzenden erhöhten Vomhundertsätze (95 % bei einer Renten aus eigener Versicherung bzw. 57 % bei einer Witwen-/Witwerrente) gelten auch dann, wenn die Wartezeit nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht in der knappschaftlichen Rentenversicherung fiktiv gemäß § 52 RKG als erfüllt galt.
Die für Witwenrenten/Witwerrenten zu ermittelnden Grenzbeträge sind allerdings erst nach Ablauf der ersten drei Monate seit dem Beginn der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen, weil der Grenzbetrag in den ersten drei Monaten (= sog. Sterbevierteljahr) mit dem für eine Rente aus eigener Versicherung maßgebenden Vomhundertsatz ermittelt wird (Abs. 5 Satz 5).
Rz. 14
Die vorgenannten Grenzbeträge für Renten aus eigener Versicherung bzw. Witwen-/Witwerrenten sind der weiteren Berechnung allerdings nur dann zugrunde zu legen, wenn sie den Mindestgrenzbetrag, dessen Höhe nach § 311 Abs. 5 Satz 1 letzter HS bzw. den Sondervorschriften des Abs. 5 Satz 2 bis 5 zu ermitteln ist, nicht unterschreiten.
2.3.1 Mindestgrenzbetrag
Rz. 15
Der Mindestgrenzbetrag ergibt sich, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz (= Prozentsatz für die Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage nach § 1255 Abs. 1 Satz 1 RVO, § 32 Abs. 1 Satz 1 AVG) mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwertes (§ 68) sowie mit dem jeweils maßgebenden Vomhundertsatz für die Ermittlung des Grenzbetrages vervielfältigt wird (Abs. 5 Satz 1 letzter HS).
Eine Rente aus eigener Versicherung trifft mit einer Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht erfüllt. Der Berechnung der Verletztenrente liegt ein Jahresarbeitsverdienst von 30.000,00 EUR (Stand 1.7.2010) zugrunde. Der persönliche Vomhundertsatz der am 31.12.1991 gezahlten Rente beläuft sich auf 145.
Lösung: |
Ermittlung des Grenzbetrages gem. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a: |
JAV = 30.000,00 EUR : 12 = 2.500,00 EUR |
80 % von 2.500,00 EUR = 2.000,00 EUR |
Ermittlung des Mindestgrenzbetrages (§ 311 Abs. 5 Satz 1 letzter HS): |
persönlicher Vomhundertsatz |
145 |
aktueller Rentenwert (Stand Juli 2010) |
27,20 EUR |
hiervon 2/3 |
18,13 EUR |
Mindestgrenzbetrag (18,13 × 145 hiervon 80 %) |
2.103,08 EUR |
Der Mindestgrenzbetrag i. H. v. 2.103,08 EUR ist der weiteren Berechnung zugrunde zu legen, weil er den ermittelten Grenzbetrag übersteigt.
Wäre im vorangegangenen Beispiel eine Witwenrente oder eine Witwerrente zu berechnen gewesen, hätte sich folgender Grenzbetrag/Mindestgrenzbetrag ergeben:
Grenzbetrag: 48 % von 2.500,00 EUR = 1.200,00 EUR
Mindestgrenzbetrag:
18,13 EUR × 145; hiervon 48 % = 1.261,85 EUR
Für die weitere Berechnung ist der Mindestgrenzbetrag i. H. v. 1.261,85 EUR maßgebend, weil er den Grenzbetrag übersteigt. Der so ermittelte Grenzbetrag/Mindestgrenzbetrag ist allerdings gem. § 311 Abs. 5 Satz 5 erst nach Ablauf der ersten drei Monate nach dem Beginn der Witwenrente/Witwerrente maßgebend; in den ersten 3 Monaten (= Sterbevi...