Rz. 2

Satz 1 regelt die Ermittlung des Rentenzuschlags für Fälle, in denen in einer Übergangszeit bis zum 31.12.1993 ein Anspruch auf eine Rente nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden Übergangsrecht und zugleich auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI besteht. Dabei enthält die Vorschrift eine Besitzschutzregelung für die in der ehemaligen DDR geleisteten Renten, die in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1993 beginnen.

Diese Besitzschutzregelung beruht auf Art. 20 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Staatsvertrages vom 18.5.1990 (BGBl. II S. 537), in dem vereinbart wurde, dass bei der Angleichung des DDR-Rechts an das der Bundesrepublik Deutschland in einer Übergangszeit von 5 Jahren für die rentennahen Jahrgänge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen werden soll; denn die Rechtsangleichung führte u. a. zur Abschaffung der zahlreichen Grund- und Mindestsicherungselemente des DDR-Rentenrechts, der Beseitigung der Regelung, nach der sich Kindererziehungszeiten auch neben einer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt rentensteigernd auswirken, sowie zum Wegfall der besonderen Zurechnungszeit bis zu 5 Jahren bei der Berechnung von Altersrenten für Frauen.

Sätze 2 und 3 regeln die Abschmelzung des Rentenzuschlags.

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