Rz. 13

Wird ein Rentenzuschlag zu einer Rente mit persönlichen Entgeltpunkten der (früheren, bis zum Inkrafttreten des RVOrgG v. 9.12.2004 zum 1.1.2005 als solche bezeichneten) Rentenversicherung der Arbeiter und/oder der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt, ist dieser wegen des durchzuführenden Wanderversicherungsausgleichs (§§ 223, 289, 289a) nach dem Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte auf die Versicherungszweige aufzuteilen.

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