Rz. 29
Nach § 32 Abs. 2 gelten die Zuzahlungsregeln des Abs. 1 auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Rz. 15) und für
- sich oder
- ihre Ehegatten oder Lebenspartner
sonstige Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen.
Unter den "sonstigen Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung" versteht man nur die stationären onkologischen Nach- bzw. Festigungskuren i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2. Diese Nach- und Festigungskuren werden nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung (Anschlussrehabilitation) erbracht. Sie können dagegen bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung gewährt werden und müssen dann auch in diesem Zeitraum durchgeführt werden. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach beendeter Erstbehandlung (erneute) Rehabilitationsleistungen im Einzelfall erbracht werden, wenn noch erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur – wie sonst üblich – der (beitragszahlende) Versicherte selbst, sondern auch der Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Ehegatte/Lebenspartner des Versicherten bzw. Rentners. Einzelheiten vgl. Komm. zu § 31.
Wie bereits erwähnt, ist die Regelung des § 32 Abs. 1 nur für die stationären Nach- und Festigungskuren i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 von Bedeutung. Bei den sonstigen Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 handelt es sich nämlich regelhaft nicht um stationäre Leistungen. Eine Anwendung der Zuzahlungspflicht nach § 32 Abs. 2 ist auch bei Zuschüssen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 nicht möglich, weil die Zuschüsse ebenfalls nicht im Zusammenhang mit stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen stehen.
Die Zuzahlungsregeln des § 32 Abs. 2 sind identisch mit denen nach Abs. 1. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu den Rz. 10 bis 28 verwiesen.
Wird zulasten des Rentenversicherungsträgers eine Leistung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 für den Ehegatten/Lebenspartner eines Versicherten/Rentners erbracht, können auf die Höchstanspruchsdauer nur die Zeiten der vom Ehegatten/Lebenspartner geleisteten Zuzahlungen wegen
- stationärer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V; einschließlich Aufnahme und Entlassungstag),
- stationärer Rehabilitationsleistungen nach § 15 SGB VI (ausschließlich in der Person des Ehegatten/Lebenspartner begründet) und
- stationärer onkologischer Nachsorgeleistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
angerechnet werden (§ 5 Abs. 2 der Zuzahlungsrichtlinie).