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§ 35 ist durch Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift enthielt die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres für Versicherte aller Geburtsjahrgänge.

Durch Art. 1 Nr. 8 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gefasst. Durch diese Neuregelung ist die bisherige Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben worden (§ 35 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2008). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964 ist allerdings mit Wirkung zum 1.1.2008 in § 235 eine Vertrauensschutzregelung zu § 35 eingefügt worden, nach der die Regelaltersgrenze stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben wird. Im Ergebnis gilt dadurch erst ab dem Jahre 2031 für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

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