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Versicherte können die Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 42 Abs. 1 in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme einer Teilrente ist hinsichtlich ihrer Höhe vom Versicherten grundsätzlich frei wählbar; sie muss allerdings nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) mindestens 10 % der Vollrente wegen Alters betragen. Darüber hinaus kann nach der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger eine Teilrente nur in vollen Prozentpunktschritten und maximal bis zu einer Höhe von 99 % der Vollrente wegen Alters in Anspruch genommen werden (vgl. DRV Bund, Auslegungsfrage 82 zum Flexirentengesetz).
Bei Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte als Teilrente wegen Alters, z. B. zu 99 % der Vollrente, ist die Zahlung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze zulässig (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2). Die sich daraus ergebenden Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76d) sind gemäß § 66 Abs. 3a zum 1.7. eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr rentensteigernd zu berücksichtigen.
Für Entgeltpunkte, die wegen der Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters (§ 42 Abs. 1) vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich der Zugangsfaktor bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) um 0,003 je Kalendermonat (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1). Der Zugangsfaktor wird darüber hinaus für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nehmen, um 0,005 je Kalendermonat erhöht (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3). Dabei ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte bei einer Teilrente wegen Alters (§ 42 Abs. 1) aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zur Vollrente (§ 66 Abs. 3 Satz 1).
Die Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters könnte z. B. bei nicht erwerbsmäßiger Pflege einer pflegebedürftigen Person (z. B. des Ehegatten) für Rentenbezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze sinnvoll sein. Für Bezieher von Vollrenten wegen Alters besteht nämlich gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug einer Teilrente wegen Alters steht dagegen einer Versicherungspflicht als Pflegeperson gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a nicht entgegen (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), sodass diese auch nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze durch weitere Pflichtbeitragszeiten und ohne selbst an der Beitragstragung beteiligt zu sein (= beitragspflichtig sind ausschließlich die in § 170 Abs. 1 Nr. 6 genannten Stellen), die Höhe ihrer Rente steigern könnten.
Die sich aus den nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlten Pflichtbeiträgen ergebenden Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76d) sind gemäß § 66 Abs. 3a zum 1. 7. eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr rentensteigernd zu berücksichtigen.