Rz. 11
Versicherte können die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 42 Abs. 1 in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters ist hinsichtlich ihrer Höhe vom Versicherten grundsätzlich frei wählbar; sie muss allerdings nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) mindestens 10 % der Vollrente wegen Alters betragen und kann darüber hinaus nach der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger nur in vollen Prozentpunktschritten und maximal bis zu einer Höhe von 99 % der Vollrente in Anspruch genommen werden (vgl. DRV Bund, Auslegungsfrage 82 zum Flexirentengesetz).
Bei Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte als Teilrente wegen Alters, z. B. zu 99 % der Vollrente, ist die Zahlung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze zulässig (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2). Die sich daraus ergebenden Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76d) sind gemäß § 66 Abs. 3a zum 1.7. eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr rentensteigernd zu berücksichtigen.
Für Entgeltpunkte, die wegen der Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich der Zugangsfaktor bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) um 0,003 je Kalendermonat (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1).
Darüber hinaus erhöht sich der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die wegen der Inanspruchnahme einer Altersrente als Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen werden, um 0,005 je Kalendermonat (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3). Dabei ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zur Vollrente (§ 66 Abs. 3 Satz 1).
Die Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters könnte z. B. bei nicht erwerbsmäßiger Pflege einer pflegebedürftigen Person (z. B. des Ehegatten) für Rentenbezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze sinnvoll sein. Für Bezieher von Vollrenten wegen Alters besteht nämlich gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug einer Teilrente wegen Alters steht dagegen einer Versicherungspflicht als Pflegeperson gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a nicht entgegen (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), so dass diese durch weitere Pflichtbeitragszeiten und ohne selbst an der Beitragstragung beteiligt zu sein (= für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind ausschließlich die in § 170 Abs. 1 Nr. 6 genannten Stellen beitragspflichtig) die Höhe ihrer Rente steigern könnten. Die sich aufgrund der Versicherungspflicht nach Erreichen der Regelaltersgrenze ergebenden Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76d) sind gemäß § 66 Abs. 3a zum 1.7. eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu berücksichtigen.