Rz. 86

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (Abs. 1 Nr. 2). Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich (in die Vergangenheit) um die in Abs. 3 genannten Zeiten. Das Erfordernis der sog. Dreifünftelbelegung bewirkt, dass ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Wesentlichen nur für die Versicherten besteht, die entweder vor Eintritt der Berufsunfähigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder die aufgrund von anderen nach Abs. 3 rentenrechtlich erheblichen Zeiten die erforderliche Anzahl von Pflichtbeiträgen haben. Seit der Neufassung von Abs. 1 Nr. 2 ist es notwendig, dass Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sind. Bis dahin war ausreichend, dass "Pflichtbeitragszeiten" vorlagen. Der amtlichen Begründung (BT-Drs. 13/2590 S. 23) ist zu entnehmen, dass nur solche Zeiten berücksichtigt werden sollten, für die Pflichtbeiträge für abhängig Beschäftigte, Selbständige oder andere Versicherte tatsächlich entrichtet worden sind.

 

Rz. 87

Durch die Verweisung auf § 38 Satz 2 wird klargestellt, in welchen Fällen Pflichtbeiträge, die nicht auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen, Berücksichtigung finden können.

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