Rz. 95

Vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein (Abs. 1 Nr. 3). Sie beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1). Auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1) sowie Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 i. V. m. § 250) angerechnet. Zur Begriffsdefinition der Beitragszeit vgl. § 55. Kindererziehungszeiten gelten nach § 56 Abs. 1 als sog. fiktive Beitragszeiten. Die Anrechnung von im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften erfolgt nach Maßgabe des § 52. Eine Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten richtet sich nach dem maßgeblichen zwischenstaatlichen Recht; ferner kommt eine Berücksichtigung nach den §§ 15, 16 FRG in Betracht. Unter den Voraussetzungen der §§ 53, 245 gilt die Wartezeit vorzeitig als erfüllt.

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