Rz. 2

§ 5 regelt abschließend unter welchen Voraussetzungen Rentenversicherungsfreiheit entweder für die Sachverhalte, die die Versicherungspflicht begründen, oder aber für alle versicherungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalte besteht. Eine Anwendung von § 5 setzt damit voraus, dass grundsätzlich kraft Gesetzes (§§ 1 bis 3) oder auf Antrag (§ 4) die Personen rentenversicherungspflichtig sind (BSG, Urteil v. 29.4.1976, 12/3 RK 66/75; BSG, Urteil v. 19.2.1987, 12 RK 10/85). Bei mehrfacher Beschäftigung ist jede Beschäftigung getrennt zu beurteilen. Dies gilt jedoch nur, soweit sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Liegen mehrere Beschäftigungen bei dem gleichen Arbeitgeber vor, so besteht sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung, die nur einheitlich beurteilt werden kann. Die in § 5 enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit, die als Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind (BSG, Urteil v. 29.1.1981, 11 RA 22/80), normieren Ausnahmen von der Versicherungspflicht, weil bereits aufgrund anderer Umstände die Einbeziehung in den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung entbehrlich ist. Es liegt nämlich eine anderweitige Absicherung vor und eine Doppelversorgung soll vermieden werden oder aber die ausgeübte Beschäftigung begründet (etwa wegen ihres Umfanges) eine Schutzbedürftigkeit nach Ansicht des Gesetzes nicht. Vorrangiger Zweck der Regelung ist daher die Vermeidung von Doppelsicherungen (BT-Drs. 11/4124 S. 150). Eine Übergangsregelung enthält § 230.

 

Rz. 3

Mit dem Tag, an dem die Versicherungsfreiheit begründenden Umstände eintreten, beginnt die Versicherungsfreiheit. Eines Antrages bedarf es nicht; die Versicherungsgfreiheit tritt kraft gesetzlicher Anordnung ein. Der Beginn der Versicherungsfreiheit wird aufgrund der Gewährung von Anwartschaften auf den Beginn des Monats, in dem die Zusicherung erfolgt, festgelegt. Die Vorschrift beseitigt in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsprobleme, die im Zusammenhang mit der Verleihung rückwirkender Anwartschaften auf beamtenähnliche bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung entstanden sind. Sie verfolgt im Übrigen den Zweck, sicherzustellen, dass nicht zulasten der Versichertengemeinschaft der Rentenversicherung Anwartschaften und beamtenähnliche bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung rückwirkend für die Zeiten verliehen werden, in denen die Rentenversicherung das Risiko vorzeitiger Erwerbsminderung und vorzeitigen Todes tatsächlich getragen und in denen eine Anwartschaft auf eine beamtenähnliche Versorgung aus einer "ex ante"-Betrachtung nicht bestanden hat (BT-Drs. 14/8133). Der Eintritt der Versicherungsfreiheit bewirkt in seiner Rechtsfolge, dass alle Rechte und Pflichten, die mit der Versicherungspflicht zusammenhängen, entfallen.

Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich mit Wegfall der sie begründenden Umstände. Die Versicherungsfreiheit kann auch rückwirkend entfallen.

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