Rz. 4
Den Tatbeständen des Abs. 1 ist gemeinsam, dass sie Versicherungsfreiheit von Personen regeln, die zwar grundsätzlich in einem Beschäftigungsverhältnis oder einer Art von Beschäftigungsverhältnis stehen, die aber gleichzeitig eine Anwartschaft auf Versorgung aus einem speziellen Sicherungssystem haben. Die Versicherungsfreiheit beschränkt sich dabei grundsätzlich auf das Beschäftigungsverhältnis, für das die Gewährleistung einer Versorgung erfolgt ist (GRA der DRV zu § 5 SGB VI, Stand: 30.1.2023, Anm. 2).
Rz. 4a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelt die Versicherungsfreiheit bei Beamten und Richtern auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe. Wie auch bei allen anderen in Abs. 1 genannten Personengruppen liegt der Grund für die Versicherungsfreiheit primär darin, dass mit ihrem Status die spezielle Versorgungszusage des Staates in Form sog. Versorgungsanwartschaften, d. h. Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, verbunden ist. Sofern diese spezielle Versorgungszusage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (z. B. bei Personen, die in einem Beamtenverhältnis für ihren Beruf ausgebildet werden), liegt ebenfalls Versicherungsfreiheit dieser Person vor. Die Beamteneigenschaft i. S. d. Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit bestimmt sich nach den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder. Das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände regelt dabei das Beamtenstatusgesetz; vgl. § 1 BeamtStG (in der Fassung vom 17.6.2008); das Recht der Beamtinnen und Beamten des Bundes regelt das Bundesbeamtengesetz; § 1 BBG (i. d. F. v. 5.2.2009). Erfasst von der Versicherungsfreiheit werden nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 letzter HS auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Deshalb besteht dort keine Versicherungsfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn nicht im Vorbereitungsdienst ein Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG bzw. § 6 Abs. 4 Buchst. a BBG begründet wird. Dann kann nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Versicherungsfreiheit ebenfalls nicht begründet werden, da von dieser Norm nur sonstige Beschäftigte (also gerade keine Beamten) erfasst werden (Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 5 SGB VI Rz. 10).
Rz. 4b
Das Beamtenstatusgesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten und damit die Zugehörigkeit zum Personenkreis (z. B. § 4 BeamtStG – Beamtenverhältnis, § 8 BeamtStG – Ernennung, § 10 BeamtStG - Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit). Die Ernennung erfolgt formal durch die Aushändigung einer Urkunde. Dies ist auch für die versicherungsrechtliche Beurteilung des Status maßgeblich (BSG, Urteil v. 11.6.1986, 1 RA 7/85). Der Beamtenbegriff im staatsrechtlichen Sinne erfordert die sog. Dienstherrnfähigkeit, also das Recht des Arbeitgebers, Beamte zu haben (§ 2 BeamtStG bzw. § 2 BBG). Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen Dienstherrenfähigkeit i. S. v. § 2 BeamtStG (§ 143 Abs. 1). Für die landesunmittelbaren Regionalträger ergibt sich überdies die Dienstherrenfähigkeit aus § 144 Abs. 1 i. V. m. § 2 BeamtStG. Da den Religionsgemeinschaften diese Eigenschaft fehlt, zählen die sog. Kirchenbeamten nicht zu den Beamten i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (so auch die DRV; GRA der DRV zu § 5 SGB VI, Stand: 30.1.2023, Anm.2.1.1); für diese Personen kommt eine Versicherungsfreiheit aber unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Betracht. Militärgeistliche sind auch als Bundesbeamte auf Zeit nicht Beamte gemäß Nr. 1, sondern sonstige Beschäftigte nach Nr. 2 (BSG, Urteil v. 31.3.1976, 1 RA 187/74). Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Richter ist im Deutschen Richtergesetz (DRiG) geregelt. Danach gibt es Richter auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe oder kraft Auftrags (§ 6 DRiG). Ihre Versorgung richtet sich nach dem BeamtVG; dies gilt aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 71a DRiG entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst. Die Richter kraft Auftrages sind in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht gesondert aufgeführt, da sie als Beamte auf Lebenszeit oder Zeit ihr bisheriges Amt während der Tätigkeit als Richter kraft Auftrages behalten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 DRiG) und als solche versicherungsfrei sind.