0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 2 bis 4 wurden neu zugeordnet und geändert durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827). Durch Art. 6 Nr. 43 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde Abs. 4 Nr. 2 redaktionell angepasst. Eine Änderung erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. a des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554), gleichzeitig wurde Abs. 5 durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. b RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2012 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Entsprechend dem Gliederungsgedanken des Gesetzes sind die bei den einzelnen Leistungsansprüchen aufgeführten Wartezeiten in § 50 zusammengefasst. Abs. 1 bestimmt die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente, einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Rente wegen Todes, während die Abs. 2 bis 5 die Wartezeiten für insbesondere weitere Altersrenten festlegen.
Rz. 2a
Die allgemeine (Mindest-)Wartezeit für die Regelaltersrente, für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie für Renten wegen Todes beträgt nach Abs. 1 Satz 1 5 Jahre. Satz 2 enthält zusätzlich eine Fiktion der Erfüllung der Wartezeit für Fälle, in denen entweder Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben oder verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen haben. Abs. 2 regelt die Wartezeit von 20 Jahren als Voraussetzung für eine besondere Rente wegen voller Erwerbsminderung, nach Abs. 3 sind 25 Jahre für eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bzw. für Bergleute vom 50. Lebensjahr an erforderlich. Die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für eine Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen, 45 Jahre sind für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlich. Die Übergangsregelung des § 243b setzt eine Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bzw. für Frauen voraus.
Rz. 3
Eine Sonderregelung – ergänzend zu den Wartezeitfiktionen nach Abs. 1 Satz 2 – enthält § 245a, wenn vor dem 1.1.1992 ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet bestand.
Rz. 4
Im Wege des Besitzschutzes soll nach § 305 all den Versicherten, die eine Wartezeit für eine Rente und einen Rentenanspruch erworben haben, die Wartezeiterfüllung erhalten bleiben, wenn später eintretende Rechtsänderungen zu einem Wartezeitverlust führen würden.
2 Rechtspraxis
2.1 Zum Begriff der Wartezeit
Rz. 5
Ein Leistungsanspruch in der Rentenversicherung setzt die Versicherungszugehörigkeit der Berechtigten voraus, die mit der Beitragsleistung des Versicherten begründet wird. Um betragsmäßig geringe Leistungsansprüche aufgrund einer kurzfristigen Beitragsleistung auszuschließen, sieht der Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 als weiteres Leistungserfordernis eine Mindestzugehörigkeit zur Versicherung in Form einer Wartezeit vor. Damit werden auch ungünstige Risiken ausgeschlossen.
Rz. 6
Für bestimmte Leistungsfälle, die trotz kurzer Versicherungszugehörigkeit eines sozialen Ausgleichs bedürfen, ist nach §§ 53, 245 eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich. Der Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind Ereignisse, die am Beginn eines Berufslebens einen verstärkten sozialen Schutz erfordern. Darüber hinaus werden in § 53 sog. Aufopferungstatbestände aufgezählt (z. B. Tod aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung oder Vergleichbares). § 245 trifft eine übergangsrechtliche Regelung.
Welche Zeiten auf die Wartezeit anrechenbar sind, ergibt sich aus den §§ 51, 244.
2.2 Wartezeiten zu den einzelnen Rentenarten
Rz. 7
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist nach Abs. 1 versicherungsrechtliche Voraussetzung für
- die Regelaltersrente nach §§ 35, 235
- die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 45, 240,
- die Renten wegen Todes nach den §§ 46, 47, 48, 243, 243a.
Rz. 8
Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten sind auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen. Wenn vorhanden, sind auch Monate aus einem Versorgungsausgleich, aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartner für die Wartezeit zu berücksichtigen.
Rz. 9
Eine Wartezeitfiktion für die allgemeine Wartezeit sieht Satz 2 in 2 Fällen vor. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn Anspruchsberechtigte auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente diese bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen haben. Ausreichend ist entgegen dem Wortlaut auch, dass der Anspruch dem Grunde nach bestanden hat, ohne dass es zu einer Rentenzahlung gekommen ist. Das ist erforderlich, da diese Renten nach dem Gesetzeswortlaut nur bis zum Errei...