Rz. 4
Primär sind Beitragszeiten (dies umfasst Pflicht- und freiwillige Beiträge) und die in Abs. 4 gleichgestellten Ersatzzeiten rentenrechtlich relevant für die allgemeine Wartezeit. Darüber hinaus kann eine Wartezeiterfüllung durch einen durchgeführten Versorgungsausgleich, durch Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelte aus geringfügiger Beschäftigung und infolge eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern in Betracht kommen (§ 52). Die Wartezeitmonate aus geringfügiger Beschäftigung können dabei Monate aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung ab 1.4.1999 sein (§ 244a) bzw. aus einer geringfügigen Beschäftigung, in der Versicherte ab 1.1.2013 von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2). Die nach § 52 ermittelten Monate sind weder Beitragszeiten noch sonstige rentenrechtliche Zeiten. Sie dienen lediglich zur Erfüllung von Wartezeiten. Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen können damit nicht erfüllt werden.
Rz. 5
Die allgemeine Wartezeit ist Anspruchsvoraussetzung für die Regelaltersrente, die Renten wegen Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die Erziehungsrente und die Renten wegen Todes.
Rz. 6
Für den Umfang der Wartezeit, d. h. bis zu welchem Zeitpunkt Zeiten zu berücksichtigen sind, kommt es auf die jeweilige Leistungsart an.
Bei der Regelaltersrente – dies gilt auch für die sonstigen in § 33 Abs. 2 aufgezählten Renten wegen Alters – gilt, dass für die Wartezeit alle bis zum Rentenbeginn zurückgelegten Zeiten berücksichtigt werden können. Dabei sind bis zum Rentenbeginn alle Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Neben der Erfüllung des Lebensalters ist dies bei der Regelaltersrente die allgemeine Wartezeit. Fehlen auf die Wartezeit noch Kalendermonate, so können weitere Beiträge gezahlt oder ggf. nachgezahlt werden. Der Rentenbeginn ist nach Vollendung des Regelalters grundsätzlich der Monat, der dem Monat der Erfüllung der Wartezeit folgt.
Rz. 7
Auf die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind nur die vor Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten anzurechnen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Dabei ist der Kalendermonat, in dem die Erwerbsminderung eintritt, noch als voller Monat zu berücksichtigen (§ 122 Abs. 2 Satz 2). Pflichtbeiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung noch zu Recht für Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden, können bei der Berechnung der Wartezeit berücksichtigt werden (§ 197 Abs. 1), da sie regelmäßig für den Zeitraum gelten, für den sie gezahlt werden. Anders verhält es sich mit freiwilligen Beiträgen, die (z. B. nach § 197 Abs. 2, § 198) nach Eintritt der Erwerbsminderung eingezahlt werden. Sie sind nicht auf die Wartezeit einer Rente wegen dieser Erwerbsminderung anrechenbar.
Rz. 8
Bei den Renten wegen Todes ist für die Wartezeitprüfung auf den Zeitpunkt des Todes abzustellen. Der Monat, in dem der Tod eingetreten ist, wird für die Wartezeit als voller Monat berücksichtigt. Für die Hinterbliebenenrenten werden alle vom Versicherten bis zu seinem Tod zurückgelegten Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet, ferner die Monate aus einem Versorgungsausgleich, aus geringfügiger Beschäftigung (vgl. Rz. 4) und aus einem Rentensplitting.
Rz. 9
Für Erziehungsrenten werden nur die vom überlebenden früheren Ehegatten bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten zurückgelegten Beitrags- und Ersatzzeiten berücksichtigt. Des Weiteren können auch die Zeiten nach § 52 (vgl. Rz. 4), in Betracht kommen. Unberücksichtigt bleiben bei dieser Rentenart die vom verstorbenen geschiedenen Ehegatten zurückgelegten Zeiten.
Bei dieser Rentenleistung ist maßgebender Zeitpunkt für die Wartezeitberechnung der Tod des geschiedenen Ehegatten. Nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten des überlebenden Ehegatten bleiben selbst dann außer Betracht, wenn sie noch vor der Erfüllung sonstiger Anspruchsvoraussetzungen der Erziehungsrente liegen.