Rz. 2
Der Begriff "rentenrechtliche Zeiten" ist im Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inkrafttreten des SGB VI v. 18.12.1989 zum 1.1.1992 (BGBl. I S. 2261) eingeführt worden.
Abs. 1 der Vorschrift benennt im Einzelnen die "rentenrechtlichen""Zeiten", die sowohl eine anspruchsbegründende als auch eine rentensteigernde Wirkung haben können.
Danach sind folgende Zeiten als rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen:
- Beitragszeiten als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder als beitragsgeminderte Zeiten,
- beitragsfreie Zeiten und
- Berücksichtigungszeiten.
Im Einzelnen werden diese Zeiten in den §§ 55 bis 59, 247 bis 253a konkretisiert.
Die Abs. 2 bis 4 beinhalten Legaldefinitionen zu den in Abs. 1 aufgeführten Begriffen "vollwertige Beitragszeiten", "beitragsgeminderte Zeiten" und "beitragsfreie Zeiten", auf die in zahlreichen anderen Vorschriften des SGB VI Bezug genommen wird; so z. B. in Rechtsvorschriften, welche die Voraussetzungen für Rentenansprüche oder die Auswirkungen der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit auf die Rentenhöhe regeln. Rentenrechtliche Zeiten können sich danach sowohl auf die für einen Rentenanspruch maßgebende Wartezeit (§§ 50, 51, 53 243b, 244, 245) als auch bei Prüfung der ggf. erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. bei der 3/5 Deckung zur Prüfung von Ansprüchen auf vorzeitige Erwerbsminderungsrenten gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) anspruchsbegründend auswirken. Darüber hinaus haben sie eine rentensteigernde Wirkung, weil die Höhe einer Rente nicht nur von der Höhe der zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträgen, sondern auch vom Umfang der für den jeweiligen Leistungsfall anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten abhängig ist (§ 63 Abs. 1 und 3).
Eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist dabei grundsätzlich als Gesamtleistung, also unter Berücksichtigung der in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten, zu berechnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings bei Renten für Bergleute gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 3 und Knappschaftsausgleichsleistungen gemäß § 239 Abs. 1 zu beachten; Grundlage für die Berechnung dieser knappschaftlichen Sonderleistungen sind gemäß §§ 81 Abs. 2, 239 Abs. 3 Satz 3 ausschließlich die persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß §§ 40, 238 ist dagegen seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 als Gesamtleistung unter Berücksichtigung der in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen persönlichen Entgeltpunkte zu berechnen, obwohl es sich auch bei dieser Rente um eine knappschaftliche Sonderleistung handelt.