Rz. 8
Beitragsfreie Zeiten sind nach Abs. 4 der Vorschrift Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten (§§ 58, 252 bis 253), einer Zurechnungszeit (§ 59, 253a) oder mit Ersatzzeiten (§ 250) belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Soweit für Kalendermonate mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten zeitgleich oder nacheinander Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, handelt es sich um beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. Abs. 3 Satz 1; dies gilt auch für Kalendermonate, für die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (z. B. für Kindererziehungszeiten gemäß §§ 56, 249, 249a bis zum 31.5.1999).
Kalendermonate, die nach Abs. 4 i. V. m.
- §§ 58, 252 bis 253 als beitragsfreie Anrechnungszeiten,
- §§ 59, 253a als beitragsfreie Zurechnungszeit oder
- § 250 als beitragsfreie Ersatzzeiten
anzuerkennen sind, erhalten bei der Berechnung der Monatsrente (§ 64) im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 1 grundsätzlich den vollen Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten. Abweichend von diesem Grundsatz ergeben sich aus §§ 74, 263 Abs. 2a und Abs. 3 für beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung und aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit speziellere Regelungen, die für diese Zeiten entweder eine begrenzte Gesamtleistungsbewertung oder keine Bewertung (sog. Anrechnungszeiten ohne Bewertung) vorsehen. Auf die Komm. zu §§ 74, 263 Abs. Abs. 2a und Abs. 3 wird insoweit verwiesen.
Darüber hinaus sind beitragsfreie Zeiten i. S. v. Abs. 4 bei der Rentenberechnung noch in folgenden Fällen relevant und haben insoweit weitere rentensteigernde Wirkungen:
- beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind, werden gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 als nicht belegungsfähige Monate vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abgezogen und erhöhen damit den nach §§ 71 Abs. 1, 72, 73 zu ermittelnden Gesamtleistungswert,
- sämtliche beitragsfreien Zeiten (= Anrechnungs- und Ersatzzeiten, Zurechnungszeit) zählen zu den 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten für die Berücksichtigung von fiktiven Beitragszeiten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 und zusätzlichen Entgeltpunkten gemäß § 70 Abs. 3a aufgrund von Berücksichtigungszeiten,
- bei Prüfung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt gemäß § 262 Abs. 1 zählen alle beitragsfreien Anrechnungs- und Ersatzzeiten sowie die beitragsfreie Zurechnungszeit zu den hierfür erforderlichen 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten,
- Berücksichtigung sämtlicher beitragsfreier Zeiten bei Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Waisenrenten gemäß § 78 Abs. 1,
- beitragsfreie Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten (mit Ausnahme von beitragsfreien Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit) sind gemäß § 76g Abs. 2 als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für Rentenansprüche (= anspruchsbegründende Wirkung) wirken sich beitragsfreie Zeiten i. S. v. Abs. 4 wie folgt aus:
- Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog. 3/5-Deckung) für einen Anspruch auf vorzeitige Erwerbsminderungsrenten (§§ 43 Abs. 4 Nr. 1, 45 Abs. 4, 241 Abs. 1) bzw. Berücksichtigung als "Anwartschaftserhaltungszeiten" nach § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
- Anrechnung von beitragsfreien Zeiten – mit Ausnahme der Zurechnungszeit (§§ 59, 253a) – auf die Wartezeit von 35 Jahren gemäß § 51 Abs. 3 für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236) und auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a),
- Anrechnung ausgewählter beitragsfreier Zeiten (Ausnahmen vgl. Komm. zu §§ 51 Abs. 3a, 244 Abs. 3) auf die Wartezeit von 45 Jahren gemäß § 51 Abs. 3a für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b).