Rz. 20
Zeiten, in denen Versicherte wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 grundsätzlich als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Dies gilt für Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres und nach Vollendung des 25. Lebensjahres einer Versicherten nur, wenn durch die Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist (Abs. 2 SGB VI; vgl. Komm. in Rz. 57 ff.).
Der Umfang der gesetzlichen Mutterschutzfristen richtet sich nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes.
Rz. 21
In der Zeit vom 1.8.1927 bis zum 30.6.1942 waren in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und in den ersten 6 Wochen nach der Entbindung Mutterschutzfristen einzuhalten (§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft v. 16.7.1927, RGBl. I S. 184). Das Gleiche galt in der Zeit vom 1.7.1942 bis zum 5.2.1952 nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter v. 17.5.1942 (RGBl. I S. 321). Für stillende Mütter verlängerte sich die Schutzfrist auf 8 Wochen und für stillende Mütter nach Frühgeburten auf 12 Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, a. a. O.). Vom 6.2.1952 bis zum 31.12.1965 betrugen die Schutzfristen vor der Entbindung gemäß § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz v. 24.1.1952 (BGBl. I S. 69) für Hausgehilfinnen und Tagesmädchen 4 Wochen und für alle übrigen erwerbstätigen Mütter 6 Wochen. Die Schutzfristen nach der Entbindung waren in § 6 Abs. 1 MuSchG geregelt und betrugen grundsätzlich 6 Wochen, für stillende Mütter 8 Wochen und für stillende Mütter nach Frühgeburten 12 Wochen.
Rz. 22
In der Zeit vom 1.1.1966 bis zum 31.12.1996 waren als Schutzfristen 6 Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung v. 24.8.1965, BGBl. I S. 912) und 8 Wochen bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung einzuhalten (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Diese Regelungen galten grundsätzlich auch in der Zeit vom 1.1.1997 bis zum 19.6.2002 (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts v. 20.12.1996, BGBl. I S. 2110). Abweichend von den bis zum 31.12.1996 geltenden gesetzlichen Schutzfristen verlängerte sich die Schutzfrist nach der Entbindung bei Frühgeburten um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte. Außerdem konnte eine Mutter nach einer Totgeburt auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichen Zeugnis nichts dagegen sprach (§ 6 Abs. 1 MuSchG).
Rz. 23
Vom 20.6.2002 bis zum 31.12.2017 war der Umfang der Mutterschutzfristen in § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts v. 16.6.2002 (BGBl. I S. 1812) geregelt. Danach waren weiterhin 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung als Schutzfristen zu beachten. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängerte sich die Schutzfrist um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte. Bei Tod eines Kindes konnte die Mutter verlangen, schon vor Ablauf dieser Fristen, jedoch nicht in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung, beschäftigt zu werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen sprach (§ 6 Abs. 1 MuSchG).
Rz. 24
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017 zum 1.1.2018 (BGBl. I S. 1228) richtet sich der Umfang von Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 1 bis 4 MuSchG. Danach darf ein Arbeitgeber eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung grundsätzlich nicht mehr beschäftigen. Für die Berechnung der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung ist vom mutmaßlichen Tag der Entbindung auszugehen, der sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Versicherte nicht am voraussichtlichen Tag der Entbindung, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MuSchG). Während der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung besteht kein absolutes Beschäftigungsverbot, solange sich die schwangere Frau ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 MuSchG). Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt grundsätzlich 8 Wochen und bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 MuSchG). Die 12-wöchige Schutzfrist gilt mit Wirkung zum 1.1.2018 auch, wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt worden ist und die Kindesmutter die Verlängerung der Schutzfrist von 8 auf 12 Wochen beantragt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3,...