Rz. 40

Neben Zeiten einer qualifizierten Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) können bei Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch Zeiten der Ausbildungssuche als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Dieser Anrechnungszeitentatbestand wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4617) mit Wirkung zum 1.5.2003 in Abs. 1 eingefügt. Die Vorschrift ist bei einem Rentenbeginn nach dem 30.4.2003 auch für vor dem 1.5.2003 zurückgelegte nachgewiesene Zeiten einer Ausbildungssuche (§ 300 Abs. 1) anzuwenden. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a mit Wirkung zum 1.8.2004 dahingehend geändert, dass Zeiten der Ausbildungssuche nunmehr erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeiten anerkannt werden können und auch nur dann, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauern und nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind.

Zeiten der Ausbildungssuche sind bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen als Anrechnungszeiten anzuerkennen:

  • Ausbildungssuche (§ 15 SGB III, § 29 Abs. 2 AFG, § 46 AVAVG) nach Vollendung des 17. Lebensjahres,
  • Meldung als Ausbildungssuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger,
  • Mindestdauer von einem Kalendermonat,
  • keine Belegung mit einer anderen rentenrechtlichen Zeit,
  • Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit, eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes oder eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art für Zeiten der Ausbildungssuche nach Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 58 Abs. 2, vgl. Komm. in Rz. 57 ff.).

Die Vorschrift erfasst folgende Personenkreise:

  • für Zeiten ab 1.1.1998: Ausbildungssuchende i. S. v. § 15 SGB III,
  • für Zeiten vom 1.7.1969 bis zum 31.12.1997: Ratsuchende im Hinblick auf die Vermittlung einer beruflichen Ausbildungsstelle gemäß § 29 Abs. 2 AFG,
  • für Zeiten bis zum 30.6.1969: Personen, die eine Lehrstellenvermittlung i. S. v. § 46 AVAVG bei einer deutschen Agentur für Arbeit beantragt haben.

Trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen des für diesen Anrechnungszeitentatbestand in Betracht kommenden Personenkreises im Recht der Arbeitsförderung, gelten alle Personen, die sich wegen der Suche nach einem Berufsausbildungsplatz bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet haben, als Ausbildungssuchende i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungssuche vor dem 1.1.1998 oder nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat.

 

Rz. 41

Ausbildungssuchende

Zeiten der Ausbildungssuche sind grundsätzlich durch geeignete Beweismittel (§ 21 SGB X) nachzuweisen. Als solche kommen neben Meldungen nach der DEÜV, Bescheinigungen der Agenturen für Arbeit, der Kindergeldkasse sowie von Arbeitgebern, die Kindergeld auszahlen, in Betracht.

 

Rz. 42

Die Mindestdauer der Ausbildungssuche von einem Kalendermonat liegt vor, wenn ein Kalendermonat vom ersten bis zum letzten Tag mit Zeiten der Ausbildungssuche belegt ist. Hierbei ist eine Zusammenrechnung mit anderen Anrechnungszeitentatbeständen unzulässig. Bei Prüfung der Mindestdauer von einem Kalendermonat sind allerdings auch Zeiten der Ausbildungssuche zu berücksichtigen, die zwar im Kalendermonat der Vollendung des 17. Lebensjahres, zeitlich aber vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegen. Außerdem sind ggf. auch Zeiten der Ausbildungssuche mit einzubeziehen, die mit anderen rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen, von diesen als Anrechnungszeiten aber verdrängt werden.

Zeiten der Ausbildungssuche können darüber hinaus nur als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn sie nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen. Die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a geregelte Nachrangigkeit von Zeiten der Ausbildungssuche gegenüber anderen rentenrechtlichen Zeiten, ergibt sich für Krankheitszeiten gleichermaßen aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a. Soweit Zeiten einer Ausbildungssuche nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a mit Krankheitszeiten i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a zusammentreffen, werden nach dem Günstigkeitsprinzip vorrangig Anrechnungszeiten wegen einer Krankheit angerechnet (AG Fachausschuss Versicherung und Rente 1/2004, Auslegungsfrage 84 zu § 58 SGB VI); diese erhalten bei der Rentenberechnung gemäß § 263 Abs. 2a Satz 1 für Zeiten vor dem 1.1.1984 80 % des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1, Umkehrschluss aus § 74 Satz 4 Nr. 2), während es sich bei den Zeiten einer Ausbildungssuche generell um Anrechnungszeiten ohne Bewertung handelt (§ 74 Satz 4 Nr. 3).

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