Rz. 1a
Seit Einführung der dynamischen Rente durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (ArVNG, AnVNG, KnVNG; Inkraftreten = 1.1.1957) richtet sich die Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Höhe der während eines Versicherungslebens gezahlten Beiträge sowie dem Umfang der anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten i. S. v. § 54 (§ 63 Abs. 1 und 3). Neben den Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a) wurde deshalb mit Wirkung zum 1.1.1957 auch die Zurechnungszeit als rentenrechtlich relevante Zeit eingeführt. Die Zurechnungszeit ist eine Zeit, die bei Renten wegen Erwerbsminderung sowie bei Renten wegen Todes den sonstigen rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet wird, wenn der für die Rente jeweils maßgebende Leistungsfall vor Erreichen eines bestimmten Lebensalters eingetreten ist. Die Zurechnungszeit begünstigt somit Versicherte, die vorzeitig erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind, durch die Anrechnung einer in der Zukunft liegenden rentenrechtlichen Zeit, die vor allem eine rentensteigernde Wirkung hat.
Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 1260 RVO, § 37 AVG, § 58 RKG) war eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen, wenn ein Versicherter vor Vollendung seines 55. Lebensjahres berufs- oder erwerbsunfähig geworden oder gestorben ist. In diesen Fällen wurde die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts des jeweiligen Leistungsfalles bis zum Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren hinzugerechnet.
Seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 wurde die Zurechnungszeit als rentenrechtliche Zeit i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 anerkannt, wenn der Leistungsfall einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes vor Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten eingetreten war. Dabei wurde die Zeit vom Eintritt des Leistungsfalles bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres in vollem Umfang und die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr zu einem Drittel als Zurechnungszeit berücksichtigt. Diese Regelung galt für Renten, die vor dem 1.1.2001 begonnen haben.
Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) sah schließlich die volle Anrechnung der Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr als Zurechnungszeit vor; dabei erfolgte eine schrittweise Anhebung des Umfangs der Zurechnungszeit in der Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2003 (§ 59 Abs. 1, § 253a a. F.). Nach der Gesetzesbegründung wurde die Zurechnungszeit als Ausgleich für die in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 zeitgleich eingeführten Rentenabschläge verlängert.
Darüber hinaus erfolgte eine weitere Verlängerung der Zurechnungszeit um 2 Jahre durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.7.2014. Danach endete die Zurechnungszeit für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2017 sowie für Hinterbliebenenrenten, denen ein Todesfall in diesem Zeitraum zugrunde lag, mit der Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten (§ 59 Abs. 1 und 2 i. d. F. bis 31.12.2017).
Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten, die nach dem 31.12.2017 beginnen sowie für Hinterbliebenenrenten, denen ein Todesfall nach diesem Zeitpunkt zugrunde liegt, sollte der Endzeitpunkt der anzurechnenden Zurechnungszeit in Abhängigkeit vom Kalenderjahr des Rentenbeginns bzw. vom Todesjahr der versicherten Person in den Jahren 2018 bis 2023 schrittweise auf das 64. Lebensjahr + 6 Monate angehoben werden (§ 253a i. d. F. v. 1.1.2018 bis zum 31.12.2018); ab dem Jahr 2024 war die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen (Abs. 2 Satz 2 i. d. F. vom 1.1.2018 bis 31.12.2018).
Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde die Zurechnungszeit allerdings erneut um weitere 2 Jahre bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres verlängert (Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2019). Für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2017 sowie für Hinterbliebenenrenten, denen ein Todesfall nach diesem Zeitpunkt zugrunde liegt, wird der Endzeitpunkt für die anzurechnende Zurechnungszeit in Abhängigkeit vom Kalenderjahr des Rentenbeginns bzw. bei Hinterbliebenenrenten vom Todesjahr der versicherten Person nunmehr in den Jahren 2018 bis 2030 schrittweise auf das 66. Lebensjahr + 10 Monate angehoben (§ 253a i. d. F. ab 1.1.2019).
Für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten, die nach dem 31.12.2030 beginnen sowie für Hinterbliebenenrenten, denen ein Todesfall nach diesem Zeitpunkt zugrunde liegt, gilt § 59 in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung uneingeschränkt. Danach ist eine Zurechnungszeit bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes zu berücksichtigen, wenn eine versicherte Person ihr 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Den bis ...