0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 59 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zurechnungszeit als rentenrechtliche Zeit und deren Umfang. Nach § 59 in der vom 1.1.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung war eine Zurechnungszeit bei Berechnung von Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und Renten wegen Todes zu berücksichtigen, wenn der jeweilige Leistungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten eingetreten war. Die Zurechnungszeit endete mit dem Zeitpunkt, der sich ergab, wenn die Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten in vollem Umfang und die Zeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Drittel dem jeweiligen Beginn der Zurechnungszeit (= z. B. Tag des Eintritts der Erwerbsminderung oder Todestag des Versicherten) hinzugerechnet wurde.
Durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde § 59 Abs. 2 Satz 2 insoweit geändert, als nunmehr die Zeit von dem nach § 59 Abs. 2 Satz 1 ermittelten Beginn der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollem Umfang als Zurechnungszeit zu berücksichtigen war. Die Erhöhung des Umfangs der Zurechnungszeit wurde allerdings nach der in § 253a (a. F. i. V. m. Anlage 23 zum SGB VI) enthaltenen Übergangsregelung in der Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2003 schrittweise eingeführt. Für Renten mit einem Rentenbeginn (§ 99 Abs. 1 oder Abs. 2) nach dem 31.12.2003 war die Zurechnungszeit schließlich in vollem Umfang bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres anzurechnen.
Durch Art. 1 Nr. 4, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) wurde in § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2014 jeweils die Angabe "60" durch die Angabe "62" ersetzt. Dadurch wurde der Umfang der Zurechnungszeit um 2 Jahre erhöht.
Durch Art. 1 Nr. 4, Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) wurden mit Wirkung zum 1.1.2018 in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift jeweils die Angabe "62" durch die Angabe "65" ersetzt. Damit ist die Zurechnungszeit im Ergebnis um weitere 3 Jahre verlängert worden. Die volle Anrechnung der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eines Versicherten sollte allerdings erst ab dem Jahr 2024 erfolgen. Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten mit Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2023 sowie für Hinterbliebenenrenten mit einem Todesfall in diesem Zeitraum, richtete sich das Ende der anzurechnenden Zurechnungszeit nach § 253a in der Fassung vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2018.
Durch Art. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2019 erneut wie folgt geändert worden: In Abs. 1 wurden die Wörter "der Versicherte das 65. Lebensjahr" durch die Wörter "die versicherte Person das 67. Lebensjahr" und in Abs. 2 Satz 2 die Zahl "65" durch die Zahl "67" ersetzt. Dies hat zur Folge, dass eine Zurechnungszeit künftig bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eines Versicherten berücksichtigt werden kann. Die volle Anrechnung der Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres als Zurechnungszeit kommt allerdings nur für Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten in Betracht, die ab dem Jahre 2031 beginnen. Bei Berechnung von Hinterbliebenenrenten gilt die Altersgrenze von 67 Jahren für die Bestimmung des Umfangs der anzurechnenden Zurechnungszeit nur bei Tod der versicherten Person nach dem 31.12.2030. Für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2030 sowie für Hinterbliebenenrenten, denen ein Todesfall in diesem Zeitraum zugrunde liegt, richtet sich das Ende der Zurechnungszeit nach § 253a in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung. Außerdem wurden in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 die Wörter "des Versicherten" durch die Wörter "der versicherten Person" ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Rechnung tragen soll. Der neu angefügte Abs. 3 enthält eine Ausschlussregelung zur Anerkennung einer Zurechnungszeit bei Berechnung von Hinterbliebenenrenten, wenn die verstorbene versicherte Person bereits eine (vorgezogene) Altersrente bezogen hatte.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Seit Einführung der dynamischen Rente durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (ArVNG, AnVNG, KnVNG; Inkraftreten = 1.1.1957) richtet sich die Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversich...