Rz. 1

§ 60 i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 12 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) sind mit Wirkung zum 1.1.1997 in § 60 Abs. 2 die Wörter "wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer schulischen Ausbildung" ersetzt worden.

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