Rz. 10
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder der Teilnahme an einer berufvorbereitenden Bildungsmaßnahme i. S. des Rechts der Arbeitsförderung nach Vollendung des 17. Lebensjahres eines Versicherten bis zu einer Höchstdauer von 8 Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung anzuerkennen. Für die Zuordnung dieser Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist Abs. 1 der Vorschrift grundsätzlich ebenfalls einschlägig. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Fälle, in denen ein Versicherter erst während oder nach einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung erstmalig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen ist. Hierzu regelt Abs. 2 der Vorschrift, dass die Zuordnung der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nur dann zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgen kann, wenn der erste Pflichtbeitrag zu diesem Versicherungszweig gezahlt worden ist.
Versicherte A, geb. am 14.8.1970 | Vollendung des 17. Lebensjahres = 13.8.1987 (§ 26 SGB X, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB) |
1.8.1977 - 31.7.1990 | Schulausbildung |
1.8.1990 - 29.2.1992 | Pflichtbeiträge zur allgemeinen RV |
ab 1.3.1992 | Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen RV |
Ergebnis: | |
Die Zeit der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres vom 14.8.1987 bis zum 31.7.1990 (= 36 KM) ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung anzuerkennen. Der Versicherte weist im vorliegenden Beispiel sowohl Beitragszeiten zur allgemeinen Rentenversicherung als auch zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach, sodass zu prüfen ist, welchem Versicherungszweig die Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung zuzuordnen ist. Da die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach der schulischen Ausbildung begonnen hat und der erste Pflichtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden ist, erfolgt eine Zuordnung der beitragsfreien Zeit zur allgemeinen Rentenversicherung (Umkehrschluss aus Abs. 2). |
Rz. 11
Pflichtbeiträge für zeitliche Lücken zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, die jeweils als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung anzuerkennen sind, können ggf. eine Änderung der Zuordnung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zur Folge haben. Dies wäre z. B. der Fall, wenn vor einer Fachschulausbildung ein Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und nach der Fachschulausbildung, aber zeitlich vor einer folgenden Hochschulausbildung ein Pflichtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung i. S. v. § 55 Abs. 1 Satz 1 oder 2 anzurechnen ist. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts wäre die aufgrund der Fachschulausbildung anzuerkennende Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Aufgrund des Nachweises mindestens eines Pflichtbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung vor Beginn des Hochschulstudiums wäre die dafür anzuerkennende Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen.
1.8.1997 - 31.7.1998 | Anrechnungszeit wegen Schulausbildung |
1.8.1998 - 31.3.1999 | Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen RV |
1.4.1999 - 30.9.2000 | Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung |
1.10.2000 - 31.3.2004 | Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung |
1.4.2004 - 30.9.2008 | Anrechnungszeit wegen Hochschulstudium |
ab 1.10.2008 | Pflichtbeiträge zur allgemeinen RV |
Ergebnis: | |
Die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anzuerkennenden beitragsfreien Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sind wie folgt den beteiligten Versicherungszweigen zuzuordnen: | |
1.8.1997 bis 31.7.1998 = 12 KM; Zuordnung zur knappschaftlichen RV (Abs. 2) | |
1.4.1999 bis 30.9.2000 = 18 KM; Zuordnung zur knappschaftlichen RV (Abs. 1) | |
1.4.2004 bis 30.9.2008 = 54 KM; Zuordnung zur allgemeinen RV (Umkehrschluss aus Abs. 1). |
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