2.2.1 Prinzip der Umrechnung nach Satz 1
Rz. 20
Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet; Abs. 2 liefert damit letztlich auch eine Definition des Begriffs Entgeltpunkt (vgl. stellv. insoweit auch BSG, Urteil v. 29.7.2004, B 4 RA 45/03 R, Rz. 28). Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt gemäß § 63 Abs. 2 einen vollen Entgeltpunkt. Das BSG hat die Rentenberechnung mittels Entgeltpunkte einmal als "Kunstwährung" bezeichnet (BSG, Urteil v. 16.5.2006, B 4 RA 22/05 R, Rz. 13; die dort vertretene Rechtsauffassung hat das BSG durch den 13. Senat allerdings verworfen; BSG, Beschluss v. 26.6.2008, B 13 R 9/08 S). Maßgebliche Vorschrift zur Ermittlung dieser Entgeltpunkte im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ist § 70. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) ist § 254d heranzuziehen. Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird zum 1.7.2024 die vollständige Rentenangleichung Ost und West erreicht, sodass ab dann eine gesonderte Ermittlung von Entgeltpunkten Ost entfällt; vgl. Komm. zu §§ 254b, 254d, 255a, 255c und 255d.
Rz. 21
Zur Berechnung des theoretischen Betrags der Rente gibt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i EGV 883/2004 vor, dass alle mitgliedschaftlichen Versicherungs- und/oder Wohnzeiten so behandelt werden, als wären sie nach den geltenden Rechtsvorschriften des feststellenden Mitgliedstaates zurückgelegt worden. Im Hinblick auf die Berechnung des theoretischen Betrags der Rente aus der Sicht der deutschen Rentenversicherung bedeutet dies, dass den deutschen Versicherungszeiten Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis des versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zum Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres (vgl. § 63 Abs. 2) zugeordnet werden (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.10.2016, L 4 R 76/16, Rz. 43).
2.2.2 Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 nach Satz 2
Rz. 22
Der Rangwert (= Summe der EP) gibt die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls konkret erbrachte Vorleistung und damit die individuell erworbene Teilhabeberechtigung wieder. Satz 2 stellt den Grundsatz auf, mit welchem Einkommen der Durchschnittswert eines Entgeltpunktes erreicht wird und ordnet an, dass Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres exakt einen vollen Entgeltpunkt ergibt; es gilt die Formel: Durchschnittsentgelt = ein voller Entgeltpunkt. Dadurch wird derjenige Teil des Systemversprechens der gesetzlichen Rentenversicherung konkretisiert, dass dem Rentner der aus Anlass des Versicherungsfalls (hier: des Alters) entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen (nicht: Lohnersatz) nur nach dem (relativen) Wert der Vorleistung ausgeglichen werden soll, die er während seines aktiven Versicherungslebens für die damaligen Rentner durch seine zum Rohertrag der Unternehmen beitragende Arbeit, in ihrem Wert gemessen am versicherten Arbeitsentgelt, individuell erbracht hatte (BSG, Urteil v. 14.3.2006, B 4 RA 41/04, Rz. 16).
Rz. 23
Welches Durchschnittsentgelt im jeweiligen Kalenderjahr zugrunde zu legen ist, wird näher durch die Anlage 1 – Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM (BGBl. I 2002 S. 869) bestimmt, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 v. 30.11.2020, BGBl. I S. 2612 (zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 liegt der Referentenentwurf vor). Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 beträgt das Durchschnittsentgelt in den letzten 3 Jahren: 38.901,00 EUR für das Jahr 2019, 40.551,00 EUR für das Jahr 2020 und 41.541,00 EUR (vorläufig) für das Jahr 2021 (vgl. auch die Komm. zu § 69).