Rz. 17

Die Entgeltpunkte (West) ergeben sich aus § 66; für die Entgeltpunkte (Ost) gilt § 254d. Die letztgenannte Vorschrift ist wegen der erfolgten vollständige Rentenangleichung Ost-West (vgl. Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) zum 30.6.2024 außer Kraft gesetzt worden.

 

Rz. 18

Entgeltpunkte geben das Verhältnis des individuellen (versicherten) Entgelts zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten (Anlage 1 zum SGB VI) wieder (§ 70). Das war gesetzgeberisch ausdrücklich so gewollt; der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Entgeltpunkt dem Wert der Beitragsleistung für das in einem Kalenderjahr versicherte Durchschnittsentgelt (= 100 Werteinheiten = ein Versicherungsjahr mit einem persönlichen Vomhundertsatz von 100 %) entspricht (BT-Drs. 11/4124 S 169 – vorgesehen noch in § 63).

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