Rz. 6
Die Rentenanpassung verfolgt den Zweck, die Renten an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Es gilt das Prinzip der lohnbezogenen Rente (vgl. etwa BT-Drs. 16/13424 S. 34). Vorrangiges Ziel ist es daher, den Lebensstandard im Alter zu sichern. Die Kaufkraft von Ruheständlern soll – auch und gerade gegenüber den Erwerbstätigen – erhalten bleiben und sich nicht vom Einkommen der Erwerbstätigen und von steigenden Preise entfernen (zu den Herausforderungen einer hohen Inflation für die Rentensysteme vgl. auch die OECD-Studie, BetrAV 2023, 136). Die Rentenentwicklung ist hierbei an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt (zur Anbindung an die Lohnentwicklung als Grundlage der Rentenanpassung vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.4.2022, L 14 R 659/20, Rz. 50). Das Ausmaß der Rentenanpassung wird unmittelbar durch die Veränderung des aktuellen Rentenwerts bestimmt. Die Regelung ist Bestandteil der Regelungen, mit denen die Zielsetzung einer gleichgewichtigen Entwicklung von Renten und verfügbaren Arbeitnehmereinkommen verwirklicht wird (BT-Drs. 11/4124 S. 169 – vorgesehen noch in § 64). Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die steuerlich geförderte private Altersvorsorge. Mit Wirkung zum 1.7.2005 wird darüber hinaus ein sog. Nachhaltigkeitsfaktor i. S. d. § 68 Abs. 4 berücksichtigt, der die Relation von Rentnern und Beitragszahlern wiedergibt. Rentenkürzungen sind durch die sog. Rentengarantie gesetzlich ausgeschlossen, werden jedoch mit folgenden Rentenerhöhungen verrechnet; Ausgleichsfaktor oder "Nachholfaktor"; zur Schutzklausel vgl. § 68a Abs. 1 (vgl. auch die Komm. zu § 68a).
Rz. 6a
Das Ziel der vollständigen Rentenangleichung zwischen Ost und West wurde durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) zum 1.7.2024 gesetzlich angeordnet (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 1, 2 = BR-Drs. 155/17 S. 1, 2; vgl. auch bei Ruland, NZS 2024, 1 und 481). Durch die gute wirtschaftliche Entwicklung in den neuen Ländern wurde die Rentenangleichung jedoch ein Jahr früher – also bereits 2023 – erreicht (vgl. auch bei Drescher, SozSich 2023, 134; vgl. Komm. zu § 254b, 254c, 254d, 255a, 255b und 255c).
Rz. 6b
Werden Renten aus anderen Gründen erhöht, insbesondere wenn die Erhöhung aus der Ermittlung weiterer Entgeltpunkte resultiert, handelt es sich nicht um eine Rentenanpassung im rechtstechnischen Sinne des § 65 (BSG, Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23).