2.1 Verhältnis der Rentenanpassung und der Rentenanpassung (Ost)
Rz. 10
§ 254c Satz 1 sieht eine Anpassung der Renten vor, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt. § 254c ist daher eine Sonderregelung zu § 65. Flankiert wird § 254c von § 255c, der regelt, dass zum 1.7.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt (zur Anpassungsmitteilung vgl. weiter unten unter Rz. 16 ff.).
Rz. 11
Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575), in Kraft ab 1.1.2018, die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Dabei versucht der Gesetzgeber, der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Es soll eine vollständige Rentenangleichung Ost-West bis 2024 stattfinden. Da der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert und weil selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden kann, wird zum 1.7.2024 eine vollständige – gesetzlich geregelte – Rentenangleichung stattfinden (so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen; vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2). Ab dem 1.7.2024 wird daher nur noch eine einheitliche Rentenanpassung erfolgen und nur noch ein aktueller Rentenwert nach §§ 65, 69 festgesetzt. § 65 verdrängt dann zum 1.7.2024 die zum 30.6.2024 außer Kraft tretende Regelung des § 254c. Das Ziel der vollständigen Rentenangleichung zwischen Ost und West ist unterdessen erreicht. Die einschlägigen übergangsrechtlichen Vorschriften (§ 254b, 254c, 254d, 255a, 255b und 255c) sind entweder unterdessen zum 1.7.2024 weggefallen oder durch neuen Inhalt ersetzt worden (vgl. Komm. zu § 254b, 254c, 254d, 255a, 255b und 255c).
2.2 Rentenanpassung
Rz. 12
Der Begriff "Rentenanpassung" ist ein rechtstechnischer Begriff des Rentenrechts, der in § 65 näher und eindeutig beschrieben ist (vgl. instruktiv BSG, Urteil v. 20.7. 2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23). Zum 1.7. eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Die Bestimmung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts erfolgt nach Maßgabe der §§ 68 und 68a sowie der §§ 255d bis 255g. Dabei legt § 68 die Regeln für den aktuellen Rentenwert (West) fest. Zur Anpassung der Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, ist noch bis 30.6.2024 die Vorschrift des § 254 c heranzuziehen.
2.3 Umsetzung der Rentenanpassung
Rz. 13
Der ab 1.7. jeden Jahres maßgebende aktuelle Rentenwert wird – nach der Verordnungsermächtigung i. S. d. § 69 Abs. 1 – ab dem Jahre 1992 durch Rechtsverordnung festgesetzt. Nach § 69 Abs. 1 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1.7. eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30.6. des jeweiligen Jahres zu bestimmen. Die bis dahin geübte Rechtspraxis bis zum Jahr 1991 war, dass die Rentenanpassung durch entsprechende Anpassungsgesetze umgesetzt wurde (zu den einschlägigen Rentenanpassungsgesetzen vgl. noch die Abbildung in der Vorauflage, hier Rz. 3). Mit § 65 wurden die bisherigen Rentenanpassungsgesetze ersetzt. Lediglich die Rentenanpassung für 2022 erfolgte – entgegen der Verordnungsermächtigung nach §§ 255b, 69 – ausnahmsweise per Gesetz, da gleichzeitig durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) Änderungen an der Berechnungsweise der aktuellen Rentenwerte Ost/West vorgenommen wurden.
Rz. 13a
Die Rentenanpassungsformel wird durch die Schutzklausel des § 68a Abs. 1 Satz 1 mit seiner Garantie gegen Rentenkürzungen flankiert. Generell gilt noch bis zum 1.7.2025 die Niveauschutzklausel des § 255e, mit dem Mindestsicherungsniveau vor Steuern von 48 % (zu den Plänen einer Verlängerung der Regelung, vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung – Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz, vgl. die Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 264/24, BT-Drs. 20/11898, BR-Drs. 264/1/24 und BR-Drs. 264/24(B); die Niveauschutzklausel soll bis 2039 verlängert werden). Durch § 255h wurde die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wieder eingeführt, jedoch unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 %; zur Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2025 vgl. § 255e. Mit § 255g i. d. F. ab 1.7.2022 ist der Ausgleichsbedarf ab dem 1.7.2021 auf 0,9883 festgelegt worden, der mit der Rentenanpassung zum 1.7.2022 vollständig abgebaut worden ist. Mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) gilt seit dem 1.7.2022 ein modifizierter Nachhaltigkeitsfaktor. § 68 Abs. 4 Satz 5 sieht seitdem eine neue Ermittlungsvorschrift des Durchschnittsbeitrags vor. Der Nachhaltigkeitsfaktor ist insoweit eine statistisch ermittelte Größe und berücksichtigt bei der Rentenanpassung seit 2005 die Veränderung des Verhältni...