2.5.1 Rechtslage ab 1.7.2017
Rz. 47
Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
Rz. 48
Erfasst werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Renten wegen Erwerbsminderung oder für Bergleute (§§ 43, 45), die wegen Überschreitens der jeweils maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gezahlt werden (§ 96a), sind keine den Teilrenten wegen Alters vergleichbare Renten. Für sie gilt die Regelung in Abs. 3 daher nicht. Stattdessen bestimmt Abs. 4 die Regeln zur Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Hinzuverdienst i. S. d. § 96a.
Rz. 49
Abs. 4 stellt als wesentlichen Berechnungsgrundsatz das Prinzip der Rückrechnung auf und folgt damit den gleichen Kriterien wie bei Abs. 3 Satz 2. Bei der Ermittlung ist zunächst die (mögliche) Altersvollrente nach der Rentenformel des § 64 ermittelt. Der dann nach § 96a Abs. 1a zu ermittelnde Anrechnungsbetrag wird von der monatlichen vollen Rente abgezogen. Die durch die Teilrente in Anspruch genommenen Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die monatliche teilweise Rente durch den maßgeblichen aktuellen Rentenwert und den Rentenartfaktor geteilt wird. Dadurch ergeben sich die in Anspruch genommenen persönlichen Entgeltpunkte, die durch den jeweiligen individuellen Zugangsfaktor dividiert werden. Die Zugangsfaktoren richten sich jeweils nach der vorzeitigen Inanspruchnahme der Entgeltpunkte. Durch die Berechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ergeben sich im Umkehrschluss auch die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte (vgl. weitergehend bei GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 8). Es gilt das Prinzip der getrennten Bewertung von allgemeiner und der knappschaftlicher Rentenversicherung und von Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten (West). Auch hier ist die Besitzschutzregelung des § 88 bei Folgerenten zu beachten. Außerdem sieht § 313 Abs. 1 eine Übergangsregelung i. S. d. Günstigkeitsprinzips vor und bewahrt Bestandsrentner vor Verschlechterungen infolge der gesetzlichen Änderung durch das Flexirentengesetz zum 1.7.2017.
Rz. 50
Ähnlich wie bei Abs. 3 Satz 2 ist auch bei Abs. 4 die Regelung über eine Anrechnung bei einem Grundrentenzuschlag nach § 97a nicht anwendbar; Abs. 4 bezieht sich ausschließlich auf die Hinzuverdienstregelung des § 96a. Eine Anhebung des Zugangsfaktors i. S. d. Abs. 4 kommt somit für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht in Betracht (das ist auch die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung, vgl. GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 8).
2.5.2 Rechtslage bis 30.6.2017
Rz. 51
Zur Rechtslage bei teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 66 Abs. 4 in der bis 30.6.2017 gültigen Fassung vgl. GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 9.