Rz. 21
Nach Abs. 2 wird jedes Jahr durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr (Nr. 1) sowie das vorläufige Durchschnittsentgelt für das folgende Kalenderjahr (Nr. 2) mit der jeweils maßgeblichen Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer fortgeschrieben. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1).
Rz. 22
Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 24.10.2024 (BGBl. I Nr. 329) mit Wirkung zum 31.10.2024 zwar neu gefasst worden. Auswirkungen auf die Höhe der ermittelten Durchschnittsentgelte ergeben sich durch diese Neuregelungen jedoch nicht (hierauf hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmotiven ausdrücklich hingewiesen: BT-Drs. 20/13026 S. 15).
Rz. 23
Neben der Ermächtigung zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts und zur Bestimmung des Ausgleichsbedarfs erfasst Abs. 2 Satz 1 daher auch die Ermächtigung zur Bestimmung des Durchschnittsentgelts aller Versicherten in Anl. 1 zum SGB VI (vgl. § 70 Abs. 1) für das jeweils vergangene Kalenderjahr (Nr. 1) und zur Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts aller Versicherten (vgl. Anl. 1 zum SGB VI und § 70 Abs. 1) für das jeweils folgende Kalenderjahr (Nr. 2); vgl. zu den Berechnungsmodalitäten auch GRA der DRV zu § 69 SGB VI, Stand: 18.11.2024, Abschn. 3.1 und 3.2).
Rz. 24
Die – endgültigen und vorläufigen – Durchschnittsentgelte werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung benötigt.
Rz. 25
Die Fortschreibung der Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung erfolgt durch die jeweilige Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung. Die aus diesen Verordnungen fließenden Durchschnittsentgelte werden in Anl. 1 zum SGB VI (Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM) entsprechend ergänzt und fortgeschrieben.