Rz. 21

Neben der Ermächtigung zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts und zur Bestimmung des Ausgleichsbedarfs erfasst Abs. 2 Satz 1 auch die Ermächtigung zur Bestimmung des Durchschnittsentgelts aller Versicherten in Anl. 1 zum SGB VI (vgl. § 70 Abs. 1) für das jeweils vergangene Kalenderjahr (Nr. 1) und zur Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts aller Versicherten (vgl. Anl. 1 zum SGB VI und § 70 Abs. 1) für das jeweils folgende Kalenderjahr (Nr. 2); vgl. zu den Berechnungsmodalitäten auch GRA der DRV zu § 69 SGB VI, Stand: 23.1.2018, Anm. 3.1 und Anm. 3.2).

 

Rz. 22

Die – endgültigen und vorläufigen – Durchschnittsentgelte werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung benötigt.

 

Rz. 23

Die Fortschreibung der Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung erfolgt durch die jeweilige Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung; regelmäßig in deren § 1. Die aus diesen Verordnungen fließenden Durchschnittsentgelte werden in Anl. 1 zum SGB VI (Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM) entsprechend ergänzt und fortgeschrieben.

 

Rz. 24

Welches Durchschnittsentgelt im jeweiligen Kalenderjahr zugrunde zu legen ist, wird näher durch die Anlage 1 – Durchschnittsentgelt in Euro//DM//RM (BGBl. I 2002 S. 869-870) bestimmt; zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 – (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021) v. 30.11.2020 (BGBl. I S. 2612). Danach beträgt das Durchschnittsentgelt in den letzten drei Jahren: 38.901,00 EUR für das Jahr 2019, 40.551,00 EUR für das Jahr 2020 und 41.541 EUR (vorläufig) für das Jahr 2021 (vgl. auch Kommentierung zu § 63).

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