Rz. 75
Zusätzliche Entgeltpunkte kommen für sämtliche Pflichtbeiträge – unabhängig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen – in Betracht, die mit den zuvor genannten Kinderberücksichtigungs- und Kinderpflegezeiten zusammentreffen (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 8.4).
2.5.2.1 Gutschrift von Entgeltpunkten – Hälfteregelung und Höchstbegrenzung (Buchst. a)
Rz. 76
Sie betragen die Hälfte der auf diese Beiträge entfallenden Entgeltpunkte, höchstens jedoch 0,0278 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (Abs. 3a Buchst. a). Dies entspricht einer Erhöhung der Pflichtbeiträge auf 100 % des Durchschnittseinkommens.
Die Summe sämtlicher Entgeltpunkte ist ggf. auf den Monatswert von 0,0833 zu begrenzen. Für Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung (§ 3 Nr. 1 i. V. m. § 56) ergeben sich keine zusätzlichen Entgeltpunkte, weil sie bereits 0,0833 pro Kalendermonat erhalten.
Rz. 77
a) |
Pflichtbeiträge aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung u. a. |
vom 1.1.2019 bis 31.12.2019 |
|
(während der Berücksichtigungszeit) nach einem Arbeitsverdienst i. H. v. |
18.090,00 EUR |
|
18.090,00 EUR : 38.901,00 EUR (Durchschnittsentgelt für 2019 gemäß Anl. 1 SGB VI) = |
0,4650 Entgeltpunkte |
|
Zu erhöhen um 50 % |
0,2325 zusätzliche Entgeltpunkte |
|
Das sind pro Monat 0,0194 Entgeltpunkte, so dass eine Begrenzung auf 0,0278 Entgeltpunkte entfällt. |
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Insgesamt |
0,6975 Entgeltpunkte |
b) |
Pflichtbeiträge aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung u. a. |
vom 1.1.2019 bis 31.12.2019 |
|
(während der Berücksichtigungszeit) nach einem Arbeitsverdienst i. H. v. |
27.135,00 EUR |
|
27.135,00 EUR : 38.901,00 EUR = |
0,6975 Entgeltpunkte |
|
Zu erhöhen um 50 % = 0,3488 zusätzliche Entgeltpunkte und zu begrenzen auf 12 × 0,0278 = |
0,3336 zusätzliche Entgeltpunkte |
|
Insgesamt |
1,0311 Entgeltpunkte |
|
Zu begrenzen nach Abs. 3a Satz 3 auf 12 × 0,0833 = |
0,9996 Entgeltpunkte |
2.5.2.2 Gutschrift von Entgeltpunkten – Zusammentreffensregelung (Buchst. b)
Rz. 78
Abs. 3a Buchst. b sieht eine Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte – je Kalendermonat 0,0278 – für die Fälle vor, in denen Kinderberücksichtigungs- und Kinderpflegezeiten für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein weiteres Kind zusammenfallen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BT-Drs. 14/4595 S. 48): "Damit wird insbesondere der Situation derjenigen Rechnung getragen, die bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder regelmäßig auch keiner Teilzeitbeschäftigung nachgehen können und in dieser Phase daher nicht einmal geringe, sondern gar keine Pflichtbeiträge leisten."
Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, gelten unabhängig von einer tatsächlichen Beitragszahlung als Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1 Satz 3).
Rz. 79
Zeitgleiche Erziehung von 2 Kindern im Jahre 2014 und daneben Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 800,00 EUR = p. a. 9.600,00 EUR. Die bei beiden Kindern anzurechnende Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung wird wegen der Pflichtbeiträge aus Arbeitnehmerbeschäftigung nicht zur Beitragszeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Satz 3.
Lösung:
Arbeitsverdienst i. H. v. 9.600 EUR : 34.514,00 EUR (Durchschnittsentgelt für 2014 gemäß Anl. 1 SGB VI) = |
0,2781 Entgeltpunkte |
Zu erhöhen um 50 % |
0,1391 zusätzliche Entgeltpunkte |
Insgesamt |
0,4172 Entgeltpunkte |
Zuzüglich Gutschrift in Höhe von 12 × 0,0278 |
0,3336 Entgeltpunkte |
Insgesamt |
0,7508 Entgeltpunkte |
Abzüglich |
0,1391 zusätzliche Entgeltpunkte |
Gutschrift an Entgeltpunkten für 2014 |
0,6117 |
Das sind pro Monat 0,0510 Entgeltpunkte, sodass eine Begrenzung auf 0,0833 Entgeltpunkte entfällt.