Rz. 23
Beitragsgeminderte Zeiten, also Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3), erhalten seit 2002 mindestens so viele Entgeltpunkte, wie sie jeweils als
- beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit,
- beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen einer Fachschulausbildung, einer Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und Zeiten einer beruflichen Ausbildung (Schul- und/oder Hochschulzeiten wurden nur bei einem Rentenbeginn vor 2009 bewertet) oder
- sonstige beitragsfreie Zeit
aus der Grund- oder Vergleichsbewertung hätten (§ 71 Abs. 2 i. V. m. §§ 72, 73).
Rz. 24
Entsprechend den Vorgaben nach Satz 1 sind die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten getrennt für die jeweiligen Gruppen der beitragsfreien Anrechnungszeiten zu ermitteln (zur Auflistung der jeweiligen Gruppe vgl. auch GRA der DRV zu § 71 SGB VI, Stand: 20.12.2019, Anm. 3).
Rz. 25
Das BSG hat diese Gruppenbildung bestätigt und ausgeführt, dass sowohl der Wortlaut der ab 1.1.1996 geltenden ursprünglichen Fassung des § 71 Abs. 2 Satz 1 als auch die Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drs. 13/2590 S. 24) bereits ein Verständnis von § 72 Abs. 2 nahelegen, dass die bisherige "Summenregelung" durch eine "Gruppenregelung" ersetzt werden sollte (BSG, Urteil v. 16.6.2016, B 13 R 23/15, Rz. 23). Die Rentenversicherungsträger dürfen daher jeweils auf die jeweiligen von einer der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten umfassten Zeiträume insgesamt abstellen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.3.2008, 1 BvR 1243/04, Rz. 10); zur Frage der Gruppenbildung im Einzelnen hat die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte zu erfolgen. Die Bildung von "Gruppen" im Rahmen von § 71 Abs. 2 kann dabei nur in der Weise erfolgen, dass alle Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.6.2015, L 27 R 148/14).
Rz. 26
Die Summe der Entgeltpunkte aus den für beitragsgeminderte Zeiten gezahlten Beiträgen ist ggf. um einen Zuschlag (zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten) so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten hätten, und zwar entweder nach der Grundbewertung (§ 72) oder nach der Vergleichsbewertung (§ 73) – je nachdem, welche Bewertung den höheren Wert ergab (GRA der DRV zu § 71 SGB VI, Stand: 20.12.2019, Anm. 3.2). Beitragsgeminderte Zeiten sind damit aufgrund des verbrieften Eigentumsrechts nach Art. 14 GG wenigstens so zu bewerten wie beitragsfreie Zeiten (vgl. Vorlagebeschluss des BSG v. 16.12.1999, B 4 RA 11/99 R). Der Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt sich daher aus der Differenz an Entgeltpunkten aus der Grund- oder Vergleichsbewertung und den originären nach § 70 ermittelten Entgeltpunkten, die den jeweiligen beitragsgeminderten Zeiten als Beitragszeiten zukommen. § 74 i. V. m. § 263 Abs. 2a und 3 findet Anwendung; d. h., dass Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung ggf. nur mit begrenztem Gesamtleistungswert zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass eine Bewertung von vornherein entfällt.
Rz. 27
Die Ermittlung der Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten ergibt sich anhand des folgenden Beispiels (vgl. zum insoweit zweischrittigen Verfahren auch GRA der DRV zu § 71 SGB VI, Stand: 20.12.2019, Anm. 3.1)
Entgeltpunkte für 36 Kalendermonate beitragsgeminderter Zeit (24 Monate Fachschule, 12 Monate Ersatzzeit) als Beitragszeit:
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a) |
b) |
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1,0944 |
1,9176 |
- 12 Monate sonstige beitragsfreie Zeit (Ersatzzeit)
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1,2036 |
1,0656 |
Entgeltpunkte als beitragsfreie Zeiten: |
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- Gesamtleistungswert aus der Vergleichsbewertung ist günstiger:
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0,0982 |
- begrenzter Gesamtleistungswert für den Fachschulbesuch (§ 74):
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75 × 0,0982 |
= 75 × 0,0982, höchstens 0,0625 |
100 |
- für 24 Monate Fachschule (× 0,0625)
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1,5000 |
- für 12 Monate Ersatzzeit (× 0,0982)
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1,1784 |
Zuschlag nach § 71 Abs. 2 |
|
- für 24 Monate Fachschule:
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Entgeltpunkte |
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als beitragsfreie Zeit |
1,5000 |
1,5000 |
|
1,0944 |
1,9176 |
Entgeltpunktezuschlag |
0,4056 |
– |
- für 12 Monate Ersatzzeit:
|
|
|
|
Entgeltpunkte |
|
|
|
als beitragsfreie Zeit |
1,1784 |
1,1784 |
|
als Beitragszeit |
1,2036 |
1,0656 |
Entgeltpunktezuschlag |
– |
0,1128 |
Zuschlag insgesamt |
0,4056 |
0,1128 |
Rz. 28
Zur getrennten Bewertung beitragsgeminderter Zeiten, wenn Versicherungszeiten sowohl zur allgemeinen Rentenversicherung (früher: Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung) als auch zur knappschaftlichen Rentenversicherung vorliegen, vgl. § 84 Abs. 2 und 3. Es gilt das Prinzip der getrennten Bewertung, sodass die beitragsgeminderten Zeiten beider Versicherungszweige – knappschaftliche Rentenversicherung und allgemeine Rentenversicherung – gesondert erfasst werden müssen.