Rz. 13
Zusätzliche Entgeltpunkte werden frühestens ab 13.12.2011 berücksichtigt, wenn
- eine besondere Auslandsverwendung vorliegt,
- während der Einsatzzeiten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden und
- die Einsätze nach dem 30.11.2002 liegen und
- eine Mindestgesamtdauer von 180 Tagen umfassen.
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