Rz. 13

Zusätzliche Entgeltpunkte werden frühestens ab 13.12.2011 berücksichtigt, wenn

  • eine besondere Auslandsverwendung vorliegt,
  • während der Einsatzzeiten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden und
  • die Einsätze nach dem 30.11.2002 liegen und
  • eine Mindestgesamtdauer von 180 Tagen umfassen.

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