Rz. 18

Ist in Gesamtmindestdauer von 180 Tagen erfüllt, werden alle zurückgelegten Zeiten – also auch die Einsatztage, die vor Erreichen der 180 Tage zurückgelegt worden sind – mit zusätzlichen Entgeltpunkten bewertet, wenn es sich um zusammenhängende und ununterbrochene Einsatzzeiten von mindestens 30 Tagen handelt.

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