Rz. 15

Der Zugangsfaktor und seine Funktion ist bereits i. d. R. über die Grundsätze in § 63 Abs. 5 niedergelegt; Zweck des Zugangsfaktors ist es danach, Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer durch einen Zugangsfaktor zu vermeiden. § 77 setzt diesen Zweck im Wesentlichen in Abs. 2 Satz 1 durch das Rentenabschlags– und das Rentenzuschlagsprinzip um.

 

Rz. 16

Maßgebliches Bewertungskriterium für die Bestimmung eines Zu- oder Abschlag ist dabei das Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod; also das Renteneintrittsalter. Ausgehend vom Renteneintrittsalter ist zu bestimmen, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Ob ein Zu- oder ein Abschlag bei den persönlichen Entgeltpunkten vorzunehmen ist, richtet sich dabei nach der jeweiligen Altersgrenze der in Anspruch genommenen Rentenart.

 

Rz. 17

Bei den unterschiedlichen Altersrenten regelt das Gesetz auch unterschiedliche Altersgrenzen, ab denen Rente abschlagsfrei gezahlt wird. Diese Altersgrenze wird i. d. R. als Referenzalter bezeichnet.

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