Rz. 1
Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie trägt bei Bestimmung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten sowie für Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§§ 71 bis 73) den knappschaftlichen Besonderheiten hinsichtlich der Bewertung von Kindererziehungszeiten (§ 83 Abs. 1) sowie der Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82) Rechnung.
Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 44 des RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.7.1998 (Art. 33 Abs. 12 RRG 1999) geändert. Die Änderung ist auf die höhere Bewertung von Kindererziehungszeiten gemäß § 70 Abs. 2 für die allgemeine Rentenversicherung und gemäß § 83 Abs. 1 für die knappschaftliche Rentenversicherung ab 1.7.1998 zurückzuführen.[1]
Durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden in Abs. 2 und 3 jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.
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