Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie trägt bei Bestimmung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten sowie für Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§§ 71 bis 73) den knappschaftlichen Besonderheiten hinsichtlich der Bewertung von Kindererziehungszeiten (§ 83 Abs. 1) sowie der Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82) Rechnung.

Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 44 des RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.7.1998 (Art. 33 Abs. 12 RRG 1999) geändert. Die Änderung ist auf die höhere Bewertung von Kindererziehungszeiten gemäß § 70 Abs. 2 für die allgemeine Rentenversicherung und gemäß § 83 Abs. 1 für die knappschaftliche Rentenversicherung ab 1.7.1998 zurückzuführen.[1]

Durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden in Abs. 2 und 3 jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

[1] Nach dem bis zum 30.6.1998 geltenden Recht waren Kindererziehungszeiten, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen waren, mit 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat zu bewerten (§ 70 Abs. 2 i. d. F. bis 30.6.1998); seit dem 1.7.1998 erhalten sie 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat (§ 70 Abs. 2 i. d. F. ab 1.7.1998). Die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden Kindererziehungszeiten waren bis zum 30.6.1998 mit 0,0468 Entgeltpunkten je Kalendermonat zu bewerten (§ 83 Abs. 1 i. d. F. bis 30.6.1998); sie erhalten nunmehr 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat (§ 83 Abs. 1 i. d. F. ab 1.7.1998). Diese höhere Bewertung von Kindererziehungszeiten, die im Ergebnis einer Beitragszahlung in Höhe des Durchschnittsentgelts aller Versicherten (Anl. 1 zum SGB VI) entspricht, trägt den Beschlüssen des BVerfG v. 7.7.1992, 1 BvL 51/86, 50/87, 873/90 und 761/91 sowie v. 12.3.1996, 1 BvR 609/90 und 692/90, Rechnung.

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