0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie trägt bei Bestimmung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten sowie für Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§§ 71 bis 73) den knappschaftlichen Besonderheiten hinsichtlich der Bewertung von Kindererziehungszeiten (§ 83 Abs. 1) sowie der Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82) Rechnung.
Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 44 des RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.7.1998 (Art. 33 Abs. 12 RRG 1999) geändert. Die Änderung ist auf die höhere Bewertung von Kindererziehungszeiten gemäß § 70 Abs. 2 für die allgemeine Rentenversicherung und gemäß § 83 Abs. 1 für die knappschaftliche Rentenversicherung ab 1.7.1998 zurückzuführen.
Durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden in Abs. 2 und 3 jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Abs. 1 bestimmt, dass bei Ermittlung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten sowie für Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 1 und 2 jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zuzuordnen sind. Durch die in § 84 Abs. 1 vorgesehene Erhöhung der nach § 83 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten um ein Drittel wird sichergestellt, dass Kindererziehungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, bei der Gesamtleistungsbewertung den gleichen Wert an Entgeltpunkten je Kalendermonat erhalten, wie Kindererziehungszeiten, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
Die in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen Regelungen ergänzen § 71 Abs. 2 hinsichtlich der Ermittlung des Zuschlages an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten. Mit dem Regelungsinhalt dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Rentenartfaktoren in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67) einerseits und der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82) andererseits Vor- oder Nachteile ergeben, wenn Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit zusammentreffen, die einem anderen Versicherungszweig – mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung – zuzuordnen sind. Entgegen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ist es seit dem Inkrafttreten des SGB VI nämlich möglich, dass die Zuordnung von Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit gemäß § 60 zu einem anderen Versicherungszweig erfolgt als die zeitgleiche Beitragszeit. § 84 Abs. 2 und 3 wird durch die Übergangsregelungen des § 265 Abs. 3 und 4 ergänzt.
Die in § 84 Abs. 1 bis 3 enthaltenen speziellen Regelungen zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten sowie des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten wurden mit Wirkung zum 1.1.1992 erforderlich, weil seit dem Inkrafttreten des SGB VI ein einheitlicher Gesamtleistungswert zu ermitteln ist, der sowohl für die allgemeine Rentenversicherung als auch für die knappschaftliche Rentenversicherung maßgebend ist.
2 Rechtspraxis
2.1 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
Rz. 2
Kindererziehungszeiten, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen sind, erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 2 Satz 1). Demgegenüber werden für Kindererziehungszeiten, die gemäß § 137 Nr. 1 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, wegen des um ein Drittel höheren Rentenartfaktors der knappschaftlichen Rentenversicherung, lediglich 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat angerechnet (§ 83 Abs. 1). Da beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten seit dem 1.1.1992 mit einem für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung einheitlichen Gesamtleistungswert (§§ 71, 72, 73) bewertet werden, ist bei Ermittlung dieses Gesamtleistungswertes § 84 Abs. 1 zu beachten, soweit Beitr...