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Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass neben einer großen Witwen-/Witwerrente keine kleine Witwen-/Witwerrente aus derselben Versicherung geleistet wird, wenn die Ansprüche zeitlich zusammentreffen. Diese Anordnung wurde mit dem Inkrafttreten des SGB VI deshalb erforderlich, weil § 46 in den Abs. 1 und 2 – abweichend von der bis zum 31.12.1991 geltenden Gesetzeslage – selbständige Ansprüche normiert. Die Regelung des Abs. 2 erfasst nicht nur Witwen-/Witwerrenten i. S. d. § 46 Abs. 1 und Abs. 2, sondern auch Witwen-/Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3), sog. Geschiedenenwitwen-/Witwerrenten (bei Scheidungen vor dem 1.7.1977) nach § 243 und – bei Ansprüchen ab dem 1.1.2005 – auch Hinterbliebenenrenten, die an überlebende Lebenspartner/Lebenspartnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu zahlen sind.

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