Rz. 3
§ 92 Satz 1 bestimmt nun, dass auf den so berechneten Zuschlag mit der Waisenrente vergleichbare Leistungen aus anderen Versorgungssystemen angerechnet werden und der Zuschlag entsprechend gekürzt wird, soweit die Leistungsansprüche zeitgleich nebeneinander bestehen. Aus der Bezugnahme auf die in § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 genannten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht auf Antrag befreiten Personen ergibt sich, dass es sich hierbei um Leistungen an Waisen aufgrund einer Beamtenversorgung, einer beamtenähnlichen Versorgung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (des anderen Elternteils, aus dessen Versicherung sich nicht bereits der Anspruch auf Waisenrente ableitet) handeln muss (Waisengelder). Zu den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Rechtsverhältnissen zählen jedoch nicht solche, die allein auf einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruhen (BSG, Urteil v. 23.7.1986, 1 RA 15/95, SozR 2200 § 1269 Nr. 2). Anzurechnen sind nur den Waisenrenten vergleichbare Leistungen, so dass etwaige andere, vom Leistungscharakter der Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abweichende Leistungen aus dem anderen Versorgungssystem unberücksichtigt bleiben. Durch die Anrechnung nach § 92 bleibt die Einkommensanrechnung nach § 97 unberührt.
Rz. 4
Anderer Elternteil ist bei der Halbwaisenrente der verstorbene Elternteil, aus dessen Versicherung keine Halbwaisenrente gewährt wird, wobei Elternteil jede Person ist, zu der ein Kindschaftsverhältnis nach § 48 besteht. Die anzurechnende Leistung muss aber auf der von diesem verstorbenen Elternteil erworbenen Versorgungsanwartschaft beruhen; eine Leistung an Waisen, die aufgrund der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehegatten gezahlt wird, aus dessen Versicherung auch die Halbwaisenrente geleistet wird, kann dagegen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht angerechnet werden. Auch bei der Vollwaisenrente ist ein anderer Elternteil derjenige, der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, jedoch Versorgungsanwartschaften (auch zugunsten der Waise) in einem anderen Versorgungssystem mit vergleichbaren Leistungsansprüchen begründet hat.
Rz. 5
Elternteil mit der zweithöchsten Rente ist bei der Vollwaisenrente der verstorbene Elternteil mit der zweithöchsten Zahl von persönlichen Entgeltpunkten i.S.d. § 66 Abs. 2 Nr. 3. Nur eine aus der Versorgungsanwartschaft dieses Ehegatten erbrachte Leistung an die Waise ist auf den Zuschlag anrechenbar.