Rz. 4
Renten aus eigener (Renten-)Versicherung sind die Renten wegen Alters (§ 33 Abs. 2, §§ 35 ff., 236 ff.), die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3, §§ 43, 240) sowie Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, soweit sie über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt werden (vgl. insoweit die Komm. zu § 43), die Erziehungsrente (§ 47) sowie die knappschaftliche Ausgleichsleistung (§ 239).
Nicht zu den anzurechnenden Renten gehören zusätzliche Leistungen, die nicht unmittelbar Gegenstand des Rentenstammrechts sind, wie z. B. die vom Rentenversicherungsträger geleisteten Zuschüsse zur Krankenversicherung nach den §§ 106, 315 oder der Kinderzuschuss gemäß § 270.
Der Begriff der Verletztenrente meint den Rentenanspruch des Versicherten gemäß § 56 SGB VII. Das am 1.1.1997 in Kraft getretene SGB VII verwendet im Unterschied zu dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht den Begriff der Verletztenrente (§ 560 RVO) nicht mehr. Der Wortlaut des § 93 SGB VI stimmt somit nicht mehr mit dem Sprachgebrauch des SGB VII überein. Der Anspruch auf Rente gemäß § 56 SGB VII hängt vom Eintritt eines Versicherungsfalls i. S. d. § 7 SGB VII (Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, § 8 SGB VII) sowie einer Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um wenigstens 20 % ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Vorschriften des SGB VII verwiesen.
§ 93 regelt nur den Fall des Zusammentreffens von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kollision mehrerer gleichzeitiger Ansprüche auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung ist in § 89 und die Kollision gleichzeitiger Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung einerseits und einer Hinterbliebenenrente andererseits in den Einkommensanrechnungsvorschriften des § 97 i. V. m. §§ 18 a ff. SGB IV geregelt.
Durch den Verweis auf § 97 und § 65 Abs. 3 und 4 SGB VII, der durch Art. 1 Nr. 5 des Grundrentengesetzes v. 18.8.2020 (BGBl. I S, 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 in Abs. 1 eingefügt wurde, wird als Folgeänderung zu § 98 in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Grundrentengesetzes klargestellt, dass die Einkommensanrechnung nach § 97a vor der Anwendung des § 93 vorzunehmen ist (vgl. hierzu auch die Komm. zu § 98 Rz. 1 letzter Absatz und zu § 97a Abs. 4 Rz. 24).