Rz. 9
Voraussetzung für die Anrechnung ist das auf den Monat bezogene Zusammentreffen von (anrechenbarem) Einkommen mit monatlichen Zahlungsansprüchen auf eine durch Verwaltungsakt festgesetzte Rente wegen Todes (vgl. BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 4 RA 110/00 R, SozR 3 2200 § 97 Nr. 3). Ein Zusammentreffen von Einkommen und einer Rente wegen Todes liegt also vor, wenn der Rentenberechtigte für denselben Zahlungszeitraum (d. h. bei Renten für einen bestimmten Kalendermonat; vgl. § 118 Abs. 1) gegen den Träger der Rentenversicherung aus einem Renten(stamm)recht einen Zahlungsanspruch auf Rente hat und ihm zeitgleich außerdem ein Recht auf Einkommen zusteht (BSG, a. a.O.). Auf den Zeitpunkt der Erteilung eines Rentenbescheids kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt, in dem dem Berechtigten ein Anspruch auf Einkommen i. S. d. §§ 18 a bis 18e SGB IV zuerkannt wird.
Rz. 10
Bezieht die/der Leistungsberechtigte anzurechnendes Einkommen bereits bei Rentenbeginn, so beginnt die Einkommensanrechnung mit der Folge der Minderung oder des Wegfalls des Anspruchs auf Auszahlung der Rente vom Beginn der Rente an (vgl. § 18 c SGB IV). Wird anzurechnendes Einkommen erstmalig erst von einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn erzielt, so ist das Einkommen vom ersten Tag seines rechtserheblichen Zusammentreffens mit der Rente zu berücksichtigen (vgl. zu Einkommensänderungen Rz. 12). Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ist nämlich seit dem 1.1.2002 bei Änderungen im Rentenbezug abweichend von der (Grund-)Regel des § 100 Abs. 1 Satz 1 beim Zusammentreffen von Rente und Einkommen nicht auf den Beginn des Folgemonats, sondern auf den Tag der Änderung abzustellen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 96 a vor.
Rz. 11
Im Fall der (rückwirkenden) Erzielung von anzurechnendem Einkommen ist der Rentenbescheid ggf. gemäß §§ 48, 45 SGB X aufzuheben und überzahlte Rente gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Besteht das rückwirkend bewilligte Einkommen in Form eines Anspruchs auf eine Sozialleistung, kommt ein Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gemäß § 103 SGB X in Betracht. Fällt anzurechnendes Einkommen weg, so ist die Rente wegen Todes wieder ungekürzt zu leisten, und zwar gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X von dem Tag der Einkommensänderung an.
Rz. 12
Änderungen in der Höhe des Einkommens (nicht Wegfall oder Beginn) während des Bezugs der Rente sind nach § 18 d Abs. 1 SGB IV erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung (i. d. R. zum 1.7. eines jeden Jahres) zu berücksichtigen. Einkommensminderungen von 10 % oder mehr können (auf Antrag und von Amts wegen) vom Zeitpunkt ihres Eintritts berücksichtigt werden (§ 18 d Abs. 2 SGB IV).
Rz. 13
Führt die Einkommensanrechnung – wegen der Höhe der anzurechnenden Einkünfte – zum Wegfall der Rente, so entfällt damit – anders als bei der Kollision von Altersrenten und Einkünften nach § 34 Abs. 2 – nicht der Rentenanspruch, sondern nur der Anspruch auf Zahlung der Rente. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 97, wonach – anders als bei Altersrenten nach § 34 Abs. 2 – der Anspruch auf Renten wegen Todes nicht von dem Überschreiten von Einkommensgrenzen abhängt. § 97 regelt allein eine Anrechnung von Einkommen und betrifft damit allein den Zahlungsanspruch (so auch Lilge, SGB VI, § 97 Rz. 5 unter Hinweis auf die Vorgängervorschriften § 1281 RVO und § 55 AVG; vgl. auch die Ausführungen unten Rz. 15). Als Folge des Fortbestehens des Rentenstammrechts verbleibt der Leistungsberechtigte bei Wegfall des Zahlungsanspruchs wegen Einkommensanrechnung – soweit die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V hierfür vorliegen – Mitglied der Krankenversicherung der Rentner.