Rz. 7d

Ein Erstattungsanspruch setzt grundsätzlich Personenidentität voraus. Bei dem dem vorrangigen Leistungsträger gegenüber Berechtigten und dem Empfänger der Leistung des erstattungsberechtigten Trägers muss es sich daher um ein und dieselbe Person handeln. Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich bei Erstattungsansprüchen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und bei Erstattungsansprüchen nach § 104.

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