Rz. 8
§ 102 schreibt vor, dass sich der Umfang des Erstattungsanspruchs, den der in Vorlage getretene Leistungsträger hat, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften bemisst. Der vorleistende Leistungsträger soll eine volle Erstattung der von ihm "verauslagten" und für Rechnung des endgültig zuständigen Leistungsträgers erbrachten Leistung erhalten. Diesem Erstattungsumfang liegt der Gedanke zugrunde, dass der vorläufig leistende Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften eigentlich gegen seinen Willen zur "Vorleistung" gezwungen worden ist (vgl. Begründung zu § 108 in BT-Drs. 9/95). Stellt sich später heraus, wer der für die (endgültige) Leistung zuständige Leistungsträger ist, soll der vorleistende Leistungsträger durch den Erstattungsanspruch rückwirkend so gestellt werden, als ob er nichts zu leisten gehabt hätte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der letztlich verpflichtete Leistungsträger aufgrund der für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften bei rechtzeitiger Leistungserfüllung mit einem geringeren finanziellen Aufwand belastet gewesen wäre.
Nicht zu erstatten sind Leistungen, die der erstattungspflichtige Leistungsträger nach seinem Recht überhaupt nicht zu erbringen hat. Gewährt also ein vorläufig leistender Träger Leistungen, die ihrer Art nach dem erstattungspflichtigen Träger "fremd" sind, ist dieser insoweit nicht erstattungspflichtig.
Hat allerdings der vorleistende Leistungsträger seine Leistungsverpflichtung nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften zu Unrecht bejaht, ist es dem tatsächlich zuständigen Leistungsträger nicht verwehrt, seine Leistungspflicht später abzulehnen. § 102 erfasst nur die rechtmäßige Erfüllung einer gesetzlichen Vorleistungspflicht.
Soweit die Vorleistung in ihrer Höhe hinter der endgültigen Leistung des schließlich zuständigen Leistungsträgers zurückbleibt, steht bei den Geldleistungen der Differenzbetrag dem Leistungsberechtigten zu. Dies ergibt sich daraus, dass die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 gegenüber dem Leistungsberechtigten nur insoweit wirkt, als der vorleistende Leistungsträger Leistungen für den letztendlich verpflichteten Sozialleistungsträger erbracht hat.
2.4.1 Vorläufige Sozialleistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften
Rz. 8a
Im Bereich der Rehabilitation kommen für die Rentenversicherungsträger folgende Verpflichtungsnormen in Betracht:
Vorleistungsverpflichtung nach § 43 SGB I:
Die Vorschrift gilt für alle Leistungsarten (auch Dienst- und Sachleistungen) nach dem SGB und für alle Leistungsträger, nicht aber für das Jugend- und Sozialhilferecht.
Zahlung von Anschlussübergangsgeld nach § 51 SGB IX:
Entsprechend dem BSG-Urteil v. 10.10.2002 (B 2 U 2/02 R) ist bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig vorerst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von unter 3 Monaten zu erfüllen. Erst danach kann Übergangsgeld bis zum Ablauf der 3-Monats-Frist gewährt werden.
Verweigert die Arbeitsverwaltung im Einzelfall die vorrangige Zahlung von Arbeitslosengeld, ist, um die wirtschaftliche Sicherstellung der Versicherten zu gewährleisten, mit Anschlussübergangsgeld in Vorleistung zu treten und anschließend ein Erstattungsanspruch bei der zuständigen Agentur für Arbeit geltend zu machen.
Vorleistungsverpflichtung des Trägers der Grundsicherung nach § 25 SGB II:
Die Träger der Grundsicherung erbringen bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die anlässlich einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach haben, die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter. Entsprechendes gilt bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bezieht ein Versicherter neben versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld zugleich Arbeitslosengeld II, hat das Arbeitslosengeld II den Charakter einer ergänzenden Sozialhilfe und kann daher dem Träger der Grundsicherung nicht erstattet werden.
In Fällen, in denen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Zahlung des Arbeitslosengeldes II unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II einstellt, erfolgt die Berechnung und Zahlung des Übergangsgeldes durch die Deutsche Rentenversicherung. Ein Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich insoweit nur für den Zeitraum bis zur Einstellung des Arbeitslosengeldes II.
2.4.2 Umfang des Erstattungsanspruchs bei Vorleistung des Trägers der Grundsicherung nach § 25 SGB II
Rz. 8b
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht für jeden Kalendertag. Der volle Kalendermonat wird hierbei mit 30 Tagen berechnet. Die Leistungen werden monatlich im Voraus erbracht und sollen für jeweils 6 Monate bewilligt werden.
Erhält ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II, wird nur der Anteil des Arbeitslosengeldes II zuzüglich der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, der auf den Versicherten (Rehabilitanden) entfällt.