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Anders als die §§ 103 bis 105 enthält § 102 keine Regelung, wonach der letztlich Verpflichtete (materiell zuständige) Leistungsträger mit befreiender Wirkung gegenüber dem nach § 102 erstattungsberechtigten Leistungsträger zahlen kann. Eine solche Regelung ist auch nicht erforderlich, weil die über die Zuständigkeit streitenden Leistungsträger einander bekannt sind. Im Übrigen sind die Verwaltungseinrichtungen nach § 86 zur engen Zusammenarbeit verpflichtet.

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